Norm
StGG Art15Rechtssatz
Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Art 15 StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124184Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015