RS OGH 2008/8/27 7Ob109/08t, 2Ob231/09y, 5Ob203/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2008
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Norm

StGG Art15
JN §1 BIa

Rechtssatz

Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Art 15 StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 109/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 109/08t
    Veröff: SZ 2008/120
  • 2 Ob 231/09y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 231/09y
    Beisatz: Strebt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung seiner Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft nur deshalt an, um eine Teilnahme am Leben in der Religionsgemeinschaft zu erzwingen, so ist daraus kein wie immer gearteter staatlicher Bezug im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 11.300 abzuleiten und kann ihm hiefür staatliche Hilfe daher nicht gewährt werden. (T1)
  • 5 Ob 203/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
    Auch; Veröff: SZ 2013/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124184

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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