Norm
B-VG Art15 Abs1Rechtssatz
Die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe fällt unter die inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchengesellschaften und Religionsgesellschaften. Soweit es sich nicht um sanitätspolizeiliche Maßnahmen handelt, fällt auch die Auflassung (= Entwidmung) eines konfessionellen Friedhofes darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015