Norm
StGG Art14Rechtssatz
Bei den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig (VfSlg 11.300); zu diesen Angelegenheiten zählt auch die Ausbildung der Amtsträger. Staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handeln bei der Ausbildung von Geistlichen und Religiosen im Rahmen ihrer ihnen im Rahmen der staatlichen Ordnung gemäß Art 15 StGG eingeräumten autonomen Stellung (EvBl 1988/32; ZfVB 1989/673; RdW 1997, 417). Eine derartige Stellung kommt den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108323Dokumentnummer
JJR_19970819_OGH0002_010OBS00137_97P0000_006