Norm
StGG Art15Rechtssatz
Bei einer nur in Ansehung ihrer äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich unter Kuratel gestellten Kirchengemeinde fällt das Eigentum an einer Liegenschaft, noch dazu, wenn auf ihr ein Gebäude errichtet ist, dessen Einheiten zum Teil vermietet sind und das deshalb den Eigentümer in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Beziehungen verstrickt, in denen er zur Satzung von Rechtshandlungen genötigt sein kann, nicht unter die "inneren Angelegenheiten".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073130Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_003