RS OGH 1974/4/2 4Ob523/74, 4Ob517/77, 8Ob504/89, 1Ob289/99b, 6Ob117/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1974
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Norm

JN §1 CIII
StGG Art15

Rechtssatz

Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein Anspruch privatrechtlicher Natur, auch wenn dieses Recht von der Friedhofsverwaltung durch einseitigen Akt gewährt wurde. In einem solchen Fall ist für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an Grabstelle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 523/74
    Entscheidungstext OGH 02.04.1974 4 Ob 523/74
    Veröff: SZ 47/40 = RZ 1974/74 S 138 = EvBl 1974/237 S 518 = JBl 1974,483
  • 4 Ob 517/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 517/77
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 523/74
  • 8 Ob 504/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 504/89
    nur: Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein Anspruch privatrechtlicher Natur. In einem solchen Fall ist für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an Grabstelle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. (T1) Veröff: SZ 63/51
  • 1 Ob 289/99b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 289/99b
    Auch; Beisatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber eines Friedhofs und dessen Benützern sind bei kommunalen Friedhöfen öffentlich-rechtlicher, bei konfessionellen Friedhöfen dagegen privatrechtlicher Natur. (T2) Beisatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen der Grabnutzungsberechtigten und somit an der Grabstelle auf dem konfessionellen Friedhof der beklagten römisch-katholischen Pfarre dinglich Berechtigten einerseits und der beklagten Partei andererseits sind in Übereinstimmung mit Art 15 StGG, nach dem jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ihre "inneren Angelegenheiten" selbständig ordnet und verwaltet, als privatrechtliche zu beurteilen. (T3)
  • 6 Ob 117/20d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 117/20d
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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