Norm
JN §1 CIIIRechtssatz
Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein Anspruch privatrechtlicher Natur, auch wenn dieses Recht von der Friedhofsverwaltung durch einseitigen Akt gewährt wurde. In einem solchen Fall ist für Streitigkeiten über Nutzungsrechte an Grabstelle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021