Norm
StGG Art15Rechtssatz
Zu den inneren Angelegenheiten der Kirche werden insbesondere alle Normen gezählt, die die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Anstellungsvoraussetzungen, die Abberufung von Ämtern, die Art der Amtsführung, die Amtstitel und dergleichen betreffen. Da aber die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfte, kann das Dienstverhältnis der Organwalter der Religionsgesellschaften nur im Vertragsweg einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angepasst werden, ohne dass sich aber dadurch die Zugehörigkeit zum Privatrechtskreis ändert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015