RS OGH 1987/7/9 6Ob611/87, 4Ob160/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
ABGB §1330 Abs2 BIV
JN §1 CIII
Konkordat 1934 ArtI §2
StGG Art15
ZPO §240 Abs3 CIc

Rechtssatz

Ansprüche eines katholischen Weltpriesters gegen katholische Laien auf Unterlassung und Widerruf eines in einem Brief an einen Kurienkardinal gegen den Priester erhobenen Vorwurf, er halte die "Pille danach" für einen echten Fortschritt, den man wahrnehmen dürfe, gehören auf den Rechtsweg; sie sind keine inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche. Der Anspruch ist nämlich nicht bloß Gegenstand staatlicher Regelung, sondern gehört auch nicht zu jenen Angelegenheiten, für welche die katholische Kirche ihre ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nimmt. (c 1401 CIC 1983).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 611/87
    Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209
  • 4 Ob 160/11z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Begehren eines Kurators einer evangelischen Gemeinde, dem Pfarrer zu untersagen, Transkripte von während einer (vertraulichen) Presbyteriumssitzung heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen zu veröffentlichen bzw Dritten zugänglich zu machen – keine innere Angelegenheit der Kirche. (T1); Veröff: SZ 2011/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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