Norm
OrthG §7 Abs3Rechtssatz
Der Kirchengemeinde steht gemäß § 7 Abs 3 OrtG das Recht zu, über die Erträgnisse der von ihren Mitgliedern innerkirchlich nach innerkirchlichen Vorschriften eingehobenen Beiträge im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Umso mehr kommt der Kirchengemeinde die freie Verfügung über die Ergebnisse von Kollekten und über sonstige Geldspenden zu, dh, daß die Kirchengemeinde hierüber selbständig durch die innerkirchliche von ihr damit betrauten Personen und rechnungsfrei gegenüber staatlichen Organen zu verfügen berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071088Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_0060OB00652_9400000_001