RS OGH 2001/9/5 9ObA184/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
beobachten
merken

Norm

ArbVG §59
ArbVG §132 Abs4
StGG Art15

Rechtssatz

Die aufgrund eines kirchlichen Gesetzes im Rahmen der Kirchenautonomie erlassenen Mitarbeitervertretungsregelungen stehen der Anwendung der als religiös-neutral zu qualifizierenden Bestimmungen des ArbVG nicht entgegen, weil diese kirchliche Regelung durch das staatliche Recht nicht sanktioniert ist. Die kirchliche Regelung kommt nur insoweit zum Tragen, als nach § 132 Abs 4 ArbVG eine Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des zweiten Teiles des ArbVG gegeben ist. Die Einrichtung eines Betriebsrates und die Wahl hiezu schränken das Selbstbestimmungsrecht der Kirche bei Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten noch nicht ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115538

Dokumentnummer

JJR_20010905_OGH0002_009OBA00184_01A0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten