Norm
JN §1 CIIIRechtssatz
Die Unzulässigkeit des Rechtsweges für Streitigkeiten über die Zahlung von Gebühren (hier Einlösegebühr für Grabstelle) einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Sachaufwandes und Personalaufwandes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu den inneren Angelegenheiten im Sinne des Art 15 des StGG gehört (VfGH V 11/59), weil es durchaus möglich ist, dass die Entscheidung über derartige Beiträge den Gerichten zugewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015