Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 26.06.2006 war über Herrn Ing. F L als Veranstalter der Pornomesse 2005 vom 16.09.2005 bis 18.09.2005 im Tenniscenter B bei S auf dem Sta... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 26.06.2006 war über Herrn Ing. F L wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von ? 1.500,--, im Uneinbringlichkeits... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Gewerbeberechtigungen für die Organisation von Messen und die Veranstaltung von Messen stellen zwei unterschiedliche freie Gewerbe nach § 5 Abs 2 GewO dar. So wird der Organisator einer Messe nur für seinen Auftraggeber, den Veranstalter der Messe, tätig. Hiebei hat er sich auf die zur Durchführung der Messe erforderlichen Tätigkeiten, wie die Beratung über den Inhalt und Ablauf der Veranstaltung, die Koordinierung und Überwachung ihres Ablaufes und die Vermittlung der erfo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, durch die "Veranstaltung einer Pornomesse" das Gewerbe "Organisation von Messen" ohne die hiefür nach § 5 Abs 2 GewO erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig, regelmäßig . ausgeübt zu haben , lässt keine konkrete Umschreibung einer unter diese Gewerbeberechtigung fallenden Organisationstätigkeit erkennen. So entwickelt der Organisator einer Messe für einen Auftraggeber ein Konzept und Veranstaltungsprogramme für die Messe, berät über ihren Inhalt und Ablauf, k... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Real Consultants A GmbH mit dem Standort in B durch ständige Ankündigungen bis zum 25.6.2002 in Schaufenstern und Geschäftsfeldern am vorangeführten Standort der Betriebsstätte dieser Gesellschaft, wie z.B. Real Consultants Reorganisation, Internationales Projektmanagement, Ertrags-Liquiditätssicherung, Finanzmanagement und Treuhand" den Gegenstand von Gewerben darstellende Tätigkeiten anbietet, bietet Tätigkeiten an, für welche da... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer am Altgebäude des A an der rechten Außenfassade Feinputz mit B und C aufträgt, ohne im Besitz der hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Bauarbeiten, Verputz, Verputzarbeiten, Gewerbeberechtigung, Feinputz, Außenfassade mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.2.1997, GZ 15.1. 1996/4235, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß in der Zeitung Kleine Zeitung vom 1.8., 9.7., 13., 17. und 29.8.1996 Fotos, die von ihm beigestellt worden seien, wofür er ein Honorar erhalten haben soll, veröffentlicht worden seien und er somit gewerbsmäßig, also selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das frei Gewerbe Pressefotografie ausübe, obwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Literarische Tätigkeit als Ausnahme von der Gewerbeordnung (§ 2 Abs 1 Z 7 GewO) ist auch die Tätigkeit der Journalisten, und zwar auch dann, wenn ihre Tätigkeit durch vom Journalisten hergestellte bildliche Darstellungen, wie Grafiken und Fotografien, unterstützt wird. Sind allerdings Fotografien für Medien der Hauptinhalt der Tätigkeit eines Journalisten, fällt er nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung. Eine solche Fotografentätigkeit, bei der sich die journalistische Tätigke... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Anzeige des ha. Betriebsanlagenreferates vom 08.11.1994 und laut Erhebungsbericht der MA 19 vom 21.12.1994 in Ausübung seines Gewerbes "Betrieb eines Selbstbedienungssolariums gemäß § 5 Abs 2 Z 3 GewO 1994" zu verantworten, daß am Standort G., E.-straße 77 in der Zeit vom 01.11.1994 bis zumindest 20.02.1995 ein Selbstbedienungssolarium mit 2 Solarbetten betrieben wird, also eine der Entfalt... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Bezirksstelle B. a. d. M. der Wirtschaftskammer Steiermark hat am 4.12.1995 der Bezirkshauptmannschaft Bruck als sachlich und örtlich zuständiger Gewerbebehörde und Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz mitg... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend bezeichnet, wenn bei einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 5 Abs 2 Z 3 GewO dem Beschuldigten nur zur Last gelegt wird, auf seiner landwirtschaftlichen Säge gewerbsmäßig Bauholz ohne Gewerbeberechtigung geschnitten zu haben. Die bloße Erschließbarkeit des Tatortes aus der Adressierung eines behördlichen Schriftstückes (an den Beschuldigten) reicht zur diesbezüglichen Konkretisierung gemäß § 44 a Z 1 VStG ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der "S GmbH" zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft dadurch unbefugt gewerbsmäßig das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 iVm §5 Abs1 und Abs2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, indem er (wohl diese Gesellschaft) in der Zeit vom 4.1.1995 bis 28.3.1995 im Standort K, in Ertragsabsicht Handelsgeschäfte vermitte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes zumindest am 17.8.1993 im Standort Wien, G-gasse durch Betreiben des Handwerkes "Tischler" (zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie damit beschäftigt ein Holzkasterl mit Laden und Türen anzufertigen und in der Werkstatt befanden sich mehrere fertiggestellte Kasterln) ein anmeldungspflichtiges Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch f... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Holzkasterln mit Laden und Türen nach vorgegebenen Entwürfen und Plänen stellt keinesfalls die "Ausübung der schönen Künste" dar, sondern ist als Betreiben des Handwerkes "Tischlerei" anzusehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art. 15 Abs 1 B-VG fällt die Regelung der vom Glücksspielgesetz nicht erfaßten Bagatellspielautomaten und Unterhaltungsspielapparate in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 GewO 1973 sind Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, das Halten von Spielautomaten im Sinne des Stmk. Veranstaltungsgesetzes kann somit nicht dem Gegenstand einer in den Anwendungsbereich der Gew... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Betriebsanlage für ein Selbstbedienungssolarium mit zwei Solarbetten (freies Gewerbe nach § 5 Abs 2 Z 3 GewO) war genehmigungspflichtig nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO, da laut medizinischem Amtssachverständigengutachten eine Eignung hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdung von Kunden im Sinne des § 74 Abs 2 GewO gegeben war. So könnten bei nicht sachgemäßer Desinfektion Hauterkrankungen bei den Kunden auftreten, weshalb die desinfizierende Reinigung unbedingt von entsprechend ge... mehr lesen...