Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn Ing. F L, D 32, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 26.06.2006, GZ.: 15.1 4281/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 26.06.2006 war über Herrn Ing. F L wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von ? 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und 19 Stunden, verhängt worden, da er durch Ankündigung im Internet (www.erotik-messe.at) Erotikmesse - Anmeldung Termin 29.09.-03.10.2005 mit dem Veranstaltungsort O M auf dem Standort D Nr. 32 das Gewerbe Organisation von Messen gewerbsmäßig ausgeübt hätte, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besessen hätte, da ihm diese mit Rechtswirksamkeit vom 08.03.2005 entzogen worden wäre. Weiters wurde über ihn in Spruchpunkt 2.) wegen der gleichen Übertretung eine gleiche Verwaltungsstrafe verhängt, da er durch Ankündigung im Internet (www.hausbaumesse.at) laut Anmeldeformular Veranstaltungsorte/Hausbaumessen in H-Messegelände 04.11.-06.11.2005, H-H 18.11.-20.11.2005 und W-Kurhalle O 25.11.-27.11.2005 auf dem Standort D Nr. 157 das Gewerbe Organisation von Veranstaltungen gewerbsmäßig, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein ausgeübt hätte, da ihm die Gewerbeberechtigung mit Rechtswirksamkeit vom 08.03.2005 entzogen worden wäre. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretungen wären durch eine Anzeige des Gewerbereferates erwiesen, durch die Ankündigung bei der Erotikmesse in M und durch die Ankündigung im Internet für die Hausbaumessen wären die genannten Gewerbe durch den Beschuldigten, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, ausgeübt worden. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr Ing. F L fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dieses im Wesentlichen damit begründet, er könne nicht vom Standort D aus Erotikmessen oder andere Veranstaltungen in M, H, H oder W organisiert haben, es sei auch die Organisation etwas anderes als die Veranstaltung von Messen und daher der Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsfrist unvollständig geblieben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.(VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.9.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120). Gemäß § 366 Abs 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ? 3.600,-- zu ahnden ist, wer Z 1 ein Gewerbe ausübt ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz leg cit wird das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen zunächst, dass im Spruch nach § 44 a Z 1 VStG jenes Gewerbe konkret zu bezeichnen ist, das nach Ansicht der Behörde durch die im Spruch umschriebene Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. VwGH 29.01.1991, 90/04/0126). Die Gewerbeberechtigungen für die Organisation von Messen und die Veranstaltung von Messen stellen zwei unterschiedliche freie Gewerbe dar. So wird der Organisator einer Messe nur für ihren Veranstalter als dessen Auftraggeber tätig und hat sich auf die zu ihrer Durchführung erforderlichen Tätigkeiten wie die Beratung über den Inhalt und Ablauf der Veranstaltung, die Koordinierung und Überwachung ihres Ablaufes und die Vermittlung der erforderlichen Kontakte zu beschränken. Die Durchführung der Veranstaltung einer Messe selbst fällt somit unter die andere angeführte Gewerbeberechtigung. Auch diesbezüglich wäre die Tat im Spruch so genau zu umschreiben, dass daraus die unbefugte Ausübung des angeführten Gewerbes erkennbar ist. Der Tatvorwurf, durch die Ankündigung einer Erotikmesse oder einer Hausbaumesse im Internet das Gewerbe Organisation von Messen ausgeübt zu haben, lässt nicht erkennen, dass der Berufungswerber die gegenständlichen Messen nach dem maßgeblichen Wortlaut der Ankündigung als Organisator und nicht als Veranstalter angekündigt hatte, zumal der Vorhalt keinen Hinweis auf einen anderen Veranstalter enthält. Nach den aktenkundigen Anmeldeformularen der Messen im Internet - eine nähere Beschreibung der Wortlaute der Ankündigungen erfolgte nicht - war der Berufungswerber ausdrücklich als Veranstalter und nicht als Organisator eines Messeveranstalters aufgetreten. Dass dem Berufungswerber beide Gewerbeberechtigungen zum Tatzeitpunkt auf Grund eines vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahrens gefehlt hätten, ergibt sich zwar aus dem innerhalb der Verfolgungsfrist zur Kenntnis gebrachten Akteninhalt, dies ändert jedoch nichts daran, dass als ausgeübtes Gewerbe in sämtlichen Verfolgungshandlungen nur jenes der Organisation von Veranstaltungen vorgehalten worden war. Ein Austausch des ausgeübten Gewerbes durch die Berufungsbehörde in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG wäre eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Tatbestandsmerkmale (vgl. VwGH 15.03.1979, 3055/78). Es war daher weder nachweisbar, dass keine andere Tat, nämlich die Ankündigung der Veranstaltung der verfahrensgegenständlichen Messen und somit die Ausübung des Gewerbes Veranstaltung von Messen begangen wurde, noch war der Tatvorwurf wegen der fehlenden Wiedergabe der tatsächlichen Wortlaute der Ankündigungen so konkret, dass er nachvollziehbar eine Ausübung des Gewerbes Organisation von Messen umschreiben hätte können; zur Klärung der Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 angekündigt wurde oder nicht, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung der konkrete Wortlaut der Ankündigung maßgeblich (vgl. VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069). Insgesamt ist somit festzustellen, dass bezüglich beider Spruchpunkte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine diese unterbrechende Verfolgungshandlung nicht erfolgt ist (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0277), weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.