Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Schalungs- und Betonierarbeiten sind dem Baumeistergewerbe gemäß § 94 Z5 GewO zuzuordnen. Erdbauarbeiten wurden an der gegenständlichen Baustelle nicht durchgeführt. Der Beschuldigte verfügt lediglich über eine Gewerbeberechtigung für das Teilgewerbe Erdbau seit 4.12.2001. E... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim "Anbieten" kommt es nicht auf die Absicht des Anbietenden an (VwGH 10.6.1992, 92/04/0044). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299). Es stellt daher das gegenständliche Inserat ein Anbie... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist erwiesen, dass der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Geräte bei diversen Tankstellen mit der Absicht aufstellte, Nachfolgegeschäfte abzuschließen, sowie vor der Gewerbeanmeldung für die Aufstellung seiner Selbstbedienungsstaubsauger sowie Mattenklopfer kein Entgelt bezog, sondern lediglich Arbeitslosenunterstützung und der Beschuldigte die zuständige Sachbearbeiterin beim Arbeitsmarktservice ständig von seinen wirtschaftlichen Vorhaben informierte... mehr lesen...
Rechtssatz: §§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist kein ?Ausüben? eines Gewerbes. Das ?Anbieten? an eine bestimmte Person erfüllt § 1 Abs4 GewO nicht und stellt somit keine unbefugte Gewerbeausübung dar. Einstellung. Schlagworte Kostenvoranschlag, Anbieten, keine Gewerbeausübung, keine Erweiterung des gesetzlichen Straftatbestandes, Regelmäßigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB. Schlagworte Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anstiftung eines anderen zur Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung stellt einen Sondertatbestand nach § 367 Z54 GewO 1994 dar, nämlich daß jemand einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 begeht. Bei dieser Alternative des Tatbestandes des § 367 Z54 handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des § 7 VStG (... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 29.8.1998, Zl MBA 23 - S 7144/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes in Wien, A-straße am 1) 23.3.1997 um 00.30 Uhr, 2) am 27.3.1997 um 23.10 Uhr und 3) am 4.4.1997 um 00.30 Uhr durch die Verabreichung von alkoholischen Getränken (kleines Bier S 60,--) und nichtalkoholischen Getränken zB Kaffee das Gastgewerbe ausgeübt, wobei die Ausstattung der Betrieb... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im Hinblick darauf, daß für ein Getränk (Bier) jedenfalls S 60,-- bzw S 100,-- zu bezahlen ist, ist die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Ausschankes von Getränken zu bejahen, mag auch der Ausschank der Getränke in Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw der Durchführung von "erotischen Gesprächen" erfolgt sein, da es zur Ertragserzielungsabsicht bedeutungslos ist, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum oder für die gebotene Unterh... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung nach der im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung setzt voraus, daß die Person, durch die sich der Beschuldigte eine Tätigkeit besorgen ließ, alle Tatbestandsmerkmale des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung, sohin auch des §1 Abs2 leg. cit. betreffend die Gewerbsmäßigkeit, verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall wurde aber neben der Unterlassung der konkreten Umschreibung der von C. K. durchgeführten Tätigkeiten auch nicht ausgeführt, inwiewe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.09.1996, GZ.: 15.1 1995/3845, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, aufgrund einer Anzeige des Gendarmerieposten Liezen sei festgestellt worden, daß er am 04.08.1995 vormittags, im Haus Hauptstraße Nr. 17 in 8940 Liezen, Mauerarbeiten (Einputzen von insgesamt 12 Mauerbänken) auf eigene Rechnung und Gefahr, in der Absicht einen Ertrag zu erzielen ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung durchgeführt zu haben. Wegen dieser Übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine regelmäßige gewerbsmäßige Tätigkeit (Baumeisterarbeiten) im Sinne des § 1 Abs 2 und Abs 4 GewO liegt nicht vor, wenn zwölf Mauerbänke an einem Vormittag eingeputzt werden, da es sich hiebei nicht um "eine längere Zeit erfordernde" Tätigkeit handelt. Bis zum Vortag war der Berufungswerber im Hause seines Auftraggebers nicht mit Baumeisterarbeiten, sondern mit der Räumung des Dachbodens beschäftigt; auch nach der Tat waren keine Baumeistertätigkeiten aktenkundig. Vergleiche ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.1 Z1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs.2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet. Nach § 14 Z4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs.1) oder ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selb... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herr M V in seiner Eigenschaft als Obmann und somit als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des "K vereins " für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z9 GewO 1994, BGBlNr194/94, begangen zu haben. Es wurde ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Durch den Verein 'K verein " wurde im Standort I in der Zeit vom 13.3.1994 bis 27.11.1995 das Gastgewerbe gemäß §14 Z9 im Umfang ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenh... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht der Zweck eines Vereines in der Förderung der sozialen, kulturellen und finaziellen Interessen aller behinderten Menschen in Österreich; der Unterstützung der Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen, die die Interessen der behinderten Menschen in den Bundesländern repräsentativ vertreten; der Beschäftigung von behinderten Menschen in den vereinseigenen Betrieben, der finanziellen Unterstützung bei der Errichtung von betreuten Wohnmöglichkeiten bzw Wohnhäusern für behin... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1.7.1994 bis 24.11.1994 in Wien, S-gasse 1) das "Handelsgewerbe gem § 124 Z 11 GewO 1994" durch die den Händlern vorbehaltene Tätigkeit des Verkaufes von Waren (Wein und Spirituosen) im fremden Namen zwischen Unternehmern, die zum Verkauf dieser Waren bef... mehr lesen...
Rechtssatz: § 367 Z 54 GewO 1994 stellt auf die Besorgung oder Veranlassung von Tätigkeiten nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO ab, die (somit) die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs 2 GewO aufweisen (VwGH 28.1.1983, 81/04/0037). Daher sind auch in diesem Tatvorwurf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit so konkret zu umschreiben, daß als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkannt werden kann, um welche gewerbliche Tätigkeit, das heißt auch, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt. In dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß zwischen dem Berufungswerber und der OEG (im Rahmen ihrer "Teilrechtsfähigkeit" - § 124 Abs.1 HGB; vgl Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. A, 34f, 83ff) Verträge über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Erbringung der Arbeitsleistungen durch die Gesellschaft der OEG als Beschäftigung durch den Berufungswerber qualifiziert werden kann... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in Wien, L-berg, vom 1.11.1994 bis 25.11.1994, jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, insoferne unbefugt ein Gastgewerbe ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, ausgeübt, als alkoholische und nichtalkoholische Getränke, nämlich Jägermeister, Whisky der Marke Johnnie Walker Red Label und Black Label, Marillenbrand, Williams Birnenbrand und Kaffee, welcher mittels Es... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes zumindest am 17.8.1993 im Standort Wien, G-gasse durch Betreiben des Handwerkes "Tischler" (zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie damit beschäftigt ein Holzkasterl mit Laden und Türen anzufertigen und in der Werkstatt befanden sich mehrere fertiggestellte Kasterln) ein anmeldungspflichtiges Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch f... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Holzkasterln mit Laden und Türen nach vorgegebenen Entwürfen und Plänen stellt keinesfalls die "Ausübung der schönen Künste" dar, sondern ist als Betreiben des Handwerkes "Tischlerei" anzusehen. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntis vom 20.9.1994 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Obfrau und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene des "Z Vereines", in Wien, R-gasse etabliert, zu verantworten, daß dieser Verein am 27. Mai 1994 und am 28. Mai 1994 im obzitierten Vereinslokal, somit öfter als einmal in der Woche die Vereinstätigkeit ausgeübt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgew... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem § 1 Abs 6 durch die Gewerberechtsnovelle 1992 (und mit 1.7.1993 in Kraft getretene) angefügte zweite Satz stellt die (widerlegliche) Vermutung auf, daß dann, wenn ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche ausübt, die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen. Nach § 45 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VSt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gewerbsmäßigkeit liegt bei Vereinen vor, wenn der Ertrag zur Kostenabdeckung für andere Vereinszwecke verwendet wird, selbst wenn die über dem Selbstkostenpreis liegenden Preise die in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben bestehenden Preise deutlich unterschreiten. Abweisung. mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit der Berufungswerberin sowie eines Zeugen, vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 8.3.1994 ergibt sich folgender für die Entscheidungsfindung wesentlicher Sachverhalt: Der anläßlich der Berufungsverhandlung anwesende Zeuge gab an, daß ihm von der Fachgruppe für Reisebüros bzw. von der Fachgruppe für ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Reisebürogewerbes durch Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des § 175 Abs 1 GewO liegt vor, wenn zusammen mit einer anderen Person insgesamt 8 einwöchige Sommer-Kreativseminare organisiert und diese Veranstaltungen insofern selbständig durchgeführt werden, als bei den zumeist telefonisch entgegengenommenen Anmeldungen ein gewinnorientierter Kursbeitrag auf eigene Rechnung und Gefahr eingehoben wird, der neben dem Seminarbeitrag auch die Kosten für Transfe... mehr lesen...