RS UVS Kärnten 1996/02/19 KUVS-1060/12/95

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Veröffentlicht am 19.02.1996
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Rechtssatz

Besteht der Zweck eines Vereines in der Förderung der sozialen, kulturellen und finaziellen Interessen aller behinderten Menschen in Österreich; der Unterstützung der Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen, die die Interessen der behinderten Menschen in den Bundesländern repräsentativ vertreten; der Beschäftigung von behinderten Menschen in den vereinseigenen Betrieben, der finanziellen Unterstützung bei der Errichtung von betreuten Wohnmöglichkeiten bzw Wohnhäusern für behinderte Menschen und ist der Verein ausschließlich zur Errichtung der genannten Zwecke tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet und ist nicht erweislich, daß im Vereinslokal aufhältige Gäste beim Konsum von Getränken bzw Speisen beobachtet sowie eine allfällige Bezahlung vorgenommen wurde, so ist nicht von einer gastgewerbsmäßigen, in Gewinnabsicht erfolgten Tätigkeit auszugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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