Beim "Anbieten" kommt es nicht auf die Absicht des Anbietenden an (VwGH 10.6.1992, 92/04/0044). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299). Es stellt daher das gegenständliche Inserat ein Anbieten an einen größeren Kreis von Personen dar und es ist daher dieses Anbieten nach der Bestimmung des § 1 Abs.4 letzter Satz GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten, dh, es gilt als Gewerbeausübung. Wie die angeführte Judikatur darlegt, kommt es nur auf den Eindruck, der mit dem Inserat erweckt wird, an, dass die angekündigte Tätigkeit entfaltet wird. Auch im gegenständlichen Inserat lässt der Wortlaut keinen Zweifel offen, dass die angekündigten Tätigkeiten durch den Bw entfaltet werden. Ein Hinweis dahingehend, dass die Tätigkeiten nicht durch den Bw, sondern durch eine andere Person, wie zB durch einen befugten Gewerbetreibenden, ausgeübt werden, enthält diese Einschaltung nicht. Nur unter diesem Gesichtspunkt ist das Ankündigen der Ausübung des Gewerbes nicht gleichzuhalten (vgl. OGH 9.1.1990, 4 Ob 177/89 ua). Es sind daher die angekündigten Tätigkeiten, sofern sie eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, dem Bw zuzurechnen und der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gleichzuhalten.
Unter den obigen rechtlichen Gesichtspunkten ist es daher nicht relevant, dass die Durchführung der Arbeiten erst ab August 1999 geplant war. Die Tat wurde iSd obigen Ausführungen nämlich bereits mit dem Ankündigen am 15.4.1999 begangen. Ebenso ist daher für die Entscheidung irrelevant, dass nach den Ausführungen des Bw im August 1999 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde. Weil Tatzeitpunkt bereits mit der Ankündigung, also der 15.4.1999 war, ist dies der Stichtag für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Bw. Dass aber bereits zum Tatzeitpunkt ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war, wird vom Bw nicht behauptet. Es waren daher die diesbezüglichen Beweise auch nicht aufzunehmen.
Zu sämtlichen angebotenen unter ein Gewerbe fallenden Tätigkeiten ist anzuführen, dass aus dem Inserat kein Zweifel offen ist, dass diese Tätigkeiten vom Bw angeboten wurden und von ihm ausgeführt werden sollen. Dies ist sowohl aus der Überschrift der Annonce "Hausreparatur - Service W" zu entnehmen sowie auch aus dem Schlussteil der Annonce "Hausreparatur - Service W". Durch die Anführung des Namens des Bw sowie seiner privaten Wohnanschrift und Telefonnummer ist das Anbieten der Tätigkeiten allein durch seine Person erwiesen. Dies gilt gleichermaßen für die Dachreparaturarbeiten wie auch für den angebotenen Handel mit Fenster und Türen, Sonnenschutzjalousien und Markisen sowie ISO-Tech-Produkte. Ein Hinweis auf reine Vermittlertätigkeit bzw Provisionsgeschäfte ist aus der Annonce nicht ersichtlich. Insbesondere ist aber aus dem Inserattext die Ausübung des Handelsgewerbes aus dem Wortlaut "Internorm-Fenster- und Türen-Handel" ersichtlich. Es entsteht bei den die Annonce lesenden Kunden zweifelsfrei der Eindruck, dass die gewerblichen Tätigkeiten sowie die angebotenen Waren auf Rechnung und Gefahr des annoncierenden Bw angeboten werden. Da schon aus der Annonce an einen größeren Personenkreis auf mehrere Aufträge geschlossen werden kann, ist auch die Absicht der Wiederholung ersichtlich und daher die Regelmäßigkeit der Tätigkeit gegeben. Es wurden daher Tätigkeiten des Dachdeckergewerbes sowie des Handelsgewerbes angeboten und daher die entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Es ist daher der objektive Tatbestand sowohl zu Faktum 2 als auch Faktum 3 erfüllt. Wenn hingegen der Bw zu Faktum 1 ausführt, dass Tätigkeiten in der Flachdachsanierung keinesfalls in das Gewerbe des Spenglers fallen, weil es sich um Sanierungen mit PVC-Folien und Bitumenmaterialien handelt, welche dem freien Gewerbe zuzuordnen sind, so ist dem zwar in dem Sinne beizupflichten, als die Tätigkeit der "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" durch die GewO-Novelle 1997 zu einem freien Gewerbe wurde. Gemäß § 99 GewO sind daher Dachdecker auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt und müssen daher keine Gewerbeberechtigung erwerben. Allerdings besitzt der Bw unbestritten keine Gewerbeberechtigung für Dachdeckertätigkeiten (sh. Faktum 2). Darüber hinaus sind Verblechungen der Flachdächer den Spenglerarbeiten zuzurechnen. Solche Arbeiten sind neben der Feuchtigkeitsabdichtung bei Flachdachsanierungen erforderlich. Schließlich dürfen auch freie Gewerbe erst aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden (§ 5 Abs.1 und 3 GewO). Dass aber eine Anmeldung erfolgt sei und ein Gewerbeschein vorliegt, wurde auch in der Berufung nicht behauptet. Es lag daher auch für Flachdachsanierungsarbeiten keine entsprechende Gewerbeberechtigung vor. Es wurde daher auch hinsichtlich des Faktums 1 der objektive Tatbestand erfüllt.