Beachte Verweis auf VwGH v. 26.10.1961, Zl. 372/60; VwSlg 7736 A/1970. Rechtssatz: Das zwangsweise Anbringen von Klebebändern und Plaketten sowie die Untersagung des weiteren Verkaufes des Saatgutes nach § 13 SaatgutG stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Handlungen der Organe der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz, die nach dem BG über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, eine Einrichtung ohne eigene R... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-****-91, wurde über H R wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von S 200,-- vorgeschrieben. In diesem Straferkenntnis wird ihm angelastet, am 3. März 1991 um 08,20 Uhr in G************** auf dem Areal des Autokinos ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn zum Verkauf angebotene Gegenstände zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt wurden bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, dann wurden diese Waren nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung angeschafft bzw hergestellt. Der Verkauf ist daher keine gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im
Spruch: nicht angeführt ist, daß die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wurde. Kein Anbieten von Tätigkeiten des Hafnergewerbes, wenn in einem Flugblatt nur der Verkauf von Kacheln, nicht aber auch das Setzen eines Kachelofens angeboten wurde. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29. November 1991, 3- -91 , welches dem Beschuldigten mündlich verkündet worden ist, wurde diesem zur Last gelegt, in der Zeit vom 20. bis 29. August 1991, am Haus B , straße , Schalungs- und Dacheinlattungsarbeiten durchgeführt und somit das konzessionierte Zimmermeistergewerbe gemäß §158 Gewerbeordnung 1973 ohne die erforderliche Konzession ausgeübt zu haben. Dies sei am 26. August 1991 festgestellt worden. Über den Be... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. November 1991, 3- -91, wurde Renate S wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. In diesem Straferkenntnis wird ihr angelastet, "am 4.5. und 299.06.1991 (wohl richtig: 29.6.1991) in S /T auf der Parzelle Nr an der T Straße durch das Anbieten zum Verkauf von gebrauc... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweimalige Teilnahme an einem Flohmarkt innerhalb eines Jahres ist keine "regelmäßige" Ausübung einer Tätigkeit. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000.-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, da sie am 8.12.1990 und 9.12.1990 öffentlich (in der Volksschule in A. im E.) Waren der Fa. "P. L." präsentiert haben soll, ohne im Besitz einer gewerberechtlichen Genehmigung zu sein und dadurch unbefugt das freie Gewerbe "Ständig von einem Auftraggeber beauftragter Warenpräsentator" ausgeübt haben soll.... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei mehreren Tätigkeiten (in concreto: Warenpräsentation, Inkassotätigkeit und Zustellung der Ware) im Zuge der unbefugten Gewerbeausübung ist die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des 44 a Z 1 VStG soweit zu konkretisieren, daß die erhaltene Provision für die inkriminierte Tätigkeit zugeordnet werden kann. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 6. September 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K H wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) (Punkt 1) des Straferkenntnisses) und wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) (Punkt 2) des Straferken... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31. Oktober 1991, Zl -91, wurde R S wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bestraft. In diesem Straferkenntnis wird ihm angelastet, "am 21.9.1991 um 08,50 Uhr im Standort T , xxstraße 64 - 66, diverse Gegenstände wie Fotoapparate, Werkzeuge und Elektrogeräte, zum Verkauf angeboten und somi... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbieten von Gegenständen (Flohmarkt), die zum Eigengebrauch angeschafft oder hergestellt bzw schon vor längerer Zeit erstanden worden sind, bildet nicht den Gegenstand eines Handelsgewerbes, auch wenn die Verkaufsveranstaltungen wiederholt stattfinden und durch den Verkauf der angebotenen Gegenstände Erlöse erzielt werden. Es ist nämlich kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen An- und Verkauf zu sehen. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.5.1991, Zl xx, wurde über den Beschuldigten K R wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, am 16. November 1990 am Wohnhaus des K Sch in xx Y, xxstraße 39, Baumeisterarbeiten (Verputzarbeiten vom Untergeschoß Richtung Stiegenaufgang) ohne die hiefür erforderliche Kon... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Durchführung von Baumeisterarbeiten (Verputzen) nur zum Zeitpunkt 16.11.1990, 16,30 Uhr, festgestellt wurde, und der Beschuldigte am Folgetag nicht mehr mit Baumeisterarbeiten beschäftigt war (Verlegen eines Fußbodens), kann die angelastete Tätigkeit des Verputzens nicht als eine "regelmäßig ausgeübte Tätigkeit" im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden. Bei bloßer Zurverfügungstellung von Speisen und Getränken während der Arbeitsleistung kann von keiner Gewinnabs... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte im Rahmen seiner Skischule mit seinem VW-Bus unter Beistellung eines Lenkers Skischulkinder von diversen Hotelbetrieben unentgeltlich zum Sammelplatz der Skischule führt, betreibt er ein konzessionspflichtiges Gewerbe, weil Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit dann vorliegt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen Vorteil zu erzielen. Dabei ist es gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist: Hiebei... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26.11.1991, Zl xx, wurde über den Beschuldigten G L wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, am 10. und 11.5.1991 beim Haus des J L in xx Malerarbeiten (Streichen der Faschen) ausgeführt und dadurch im Standort xx das Maler- und Anstreichergewerbe ohne die erforderliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die von der Behörde aufgenommenen Beweise keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer "Gewinnerzielungsabsicht" erbracht haben, ist die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausgeübt worden (Maler- und Anstreicharbeiten). mehr lesen...