RS UVS Oberösterreich 1994/04/26 VwSen-220485/19/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt bei Vereinen vor, wenn der Ertrag zur Kostenabdeckung für andere Vereinszwecke verwendet wird, selbst wenn die über dem Selbstkostenpreis liegenden Preise die in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben bestehenden Preise deutlich unterschreiten. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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