RS UVS Kärnten 1996/03/14 KUVS-335/5/96

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Im Sinn des § 1 Abs 5 Gewerbeordnung liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll. Ertragserzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn der erzielte Vermögensvorteil den Mitgliedern der Personenvereinigung unmittelbar zugewendet wird. Durch die Benützung eines Vereinsbusses erzielen die Vereinsmitglieder einen Gewinn in Form der Ersparnis von Taxi- bzw. Mietwagenkosten. Darin ist eine Ertragserzielungsabsicht zu erblicken, was eine einschlägige Gewerbeberechtigung erfordert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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