Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Unbescholtenheit wird in der Regel geradezu als Indiz für das (nach § 141 Abs 1 StGB) privilegierende Tatbestandsmerkmal der Unbesonnenheit wirksam; nur wenn letzteres (über das zur Privilegierung Erforderliche hinaus) in besonders hohem Maß verwirklicht worden wäre, käme diesem Umstand Bedeutung für die Bewertung der Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7 Abs1B-VG Art18 Abs1B-VG Art89 Abs2B-VG Art140 Abs1MRK Art3 III4StGB §42 Z3
Rechtssatz: Es bedarf keiner Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 42 Z 3 StGB (Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG), weil die Generalprävention weder den Legalitätsgrundsatz des Art 18 Abs 1 B-VG noch den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG verletzt oder gar gegen das Verbot unmenschlicher (oder erniedrigender) Behandlung gemäß Art 3 MRK verstößt. ... mehr lesen...
Gründe: Die am 18.Mai 1950 geborene Kauffrau Elisabeth F*** wurde (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldig erkannt. Darnach hat sie am 25.November 1986 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem gleichzeitig abgeurteilten Angestellten Thomas P*** in gewinnsüchtiger Absicht 48, im Urteilsspruch einzeln angeführte unzüchtige Videokassetten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und teilweise überlassen. D... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7 Abs1B-VG Art18 Abs1B-VG Art89 Abs2B-VG Art140 Abs1MRK Art3 III4StGB §42 Z3
Rechtssatz: Es bedarf keiner Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 42 Z 3 StGB (Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG), weil die Generalprävention weder den Legalitätsgrundsatz des Art 18 Abs 1 B-VG noch den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG verletzt oder gar gegen das Verbot unmenschlicher (oder erniedrigender) Behandlung gemäß Art 3 MRK verstößt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Die Tat ist nur dann straflos, wenn deren Folgen tatsächlich im wesentlichen beseitigt wurden bzw der Schaden tatsächlich im wesentlich gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden ist. Bezogen auf Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeuglenkern verschuldet wurden, bedeutet dies, daß die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Schadenersatz geleistet haben muß. Eine ordnungsgemäße Schadensmeldung genügt nicht, stellt s... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Schwere Verletzungsfolgen (§§ 84 Abs 1, 85 StGB) können begrifflich nicht im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen werden. Hat die Tat demnach eine schwere Verletzung zur Folge, ist § 42 StGB unanwendbar. Entscheidungstexte 14 Os 89/89 Entscheidungstext OGH 04.10.1989 14 Os 89/89 Veröff: SSt 60/65 = EvBl 1989/189 S 759 = J... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Um Aufhebung der Strafbarkeit zu bewirken, müssen die Folgen der Tat spätestens bis zum Schluß der Hauptverhandlung im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder ausgeglichen worden sein. Entscheidungstexte 14 Os 89/89 Entscheidungstext OGH 04.10.1989 14 Os 89/89 Veröff: SSt 60/65 = EvBl 1989/189 S 759 = JBl 1990,124 (Burgstaller, 69) = ZVR 1989/... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1StGB §88 Abs1 C
Rechtssatz: Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs 1 StGB genügt zur Annahme geringer Schuld im Sinne § 42 Z 1 StGB nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (§ 88 Abs 2 StGB) trifft, sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Körperverletzungen mit unbedeutenden Folgen im Sinne § 42 Z 2 StGB sind im Lichte der durch das StRÄG 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer (§ 88 Abs 2 Z 4 StGB). Die bisherige Judikatur (SSt 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen in diesem Sinne auch bei längerer Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann nicht me... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Die Tat ist nur dann straflos, wenn deren Folgen tatsächlich im wesentlichen beseitigt wurden bzw der Schaden tatsächlich im wesentlich gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden ist. Bezogen auf Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeuglenkern verschuldet wurden, bedeutet dies, daß die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Schadenersatz geleistet haben muß. Eine ordnungsgemäße Schadensmeldung genügt nicht, stellt s... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Schwere Verletzungsfolgen (§§ 84 Abs 1, 85 StGB) können begrifflich nicht im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen werden. Hat die Tat demnach eine schwere Verletzung zur Folge, ist § 42 StGB unanwendbar. Entscheidungstexte 14 Os 89/89 Entscheidungstext OGH 04.10.1989 14 Os 89/89 Veröff: SSt 60/65 = EvBl 1989/189 S 759 = J... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Um Aufhebung der Strafbarkeit zu bewirken, müssen die Folgen der Tat spätestens bis zum Schluß der Hauptverhandlung im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder ausgeglichen worden sein. Entscheidungstexte 14 Os 89/89 Entscheidungstext OGH 04.10.1989 14 Os 89/89 Veröff: SSt 60/65 = EvBl 1989/189 S 759 = JBl 1990,124 (Burgstaller, 69) = ZVR 1989/... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1StGB §88 Abs1 C
Rechtssatz: Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs 1 StGB genügt zur Annahme geringer Schuld im Sinne § 42 Z 1 StGB nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (§ 88 Abs 2 StGB) trifft, sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Körperverletzungen mit unbedeutenden Folgen im Sinne § 42 Z 2 StGB sind im Lichte der durch das StRÄG 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer (§ 88 Abs 2 Z 4 StGB). Die bisherige Judikatur (SSt 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen in diesem Sinne auch bei längerer Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann nicht me... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z3
Rechtssatz: Nach den Umständen des vorliegenden Falls, auf den abzustellen ist (EvBl 1986/82), ist unter dem Aspekt der Generalprävention eine Bestrafung vor allem deshalb nicht erforderlich, weil die prompte öffentliche Reaktion auf das deliktische Verhalten in der Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung auf dem Tatort eine Verunsicherung des allgemeinen Rechtsbewußtseins hintangehalten hat (vgl Pallin im WK ... mehr lesen...
Gründe: Am 7.Februar 1989 erließ das Strafbezirksgericht Wien im Verfahren 7 U 2054/89 gegen den am 3.September 1967 geborenen Mohammad Reza G*** C*** eine Strafverfügung wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 StGB. Ihm wurde zur Last gelegt, am 30.Dezember 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht zu haben, sich in einem Selbstbedienungsladen eine Packung Präservative im Wert von 42,90 S anzueignen. Rechtliche Beurteilung Diese am 10.... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z3
Rechtssatz: Nach den Umständen des vorliegenden Falls, auf den abzustellen ist (EvBl 1986/82), ist unter dem Aspekt der Generalprävention eine Bestrafung vor allem deshalb nicht erforderlich, weil die prompte öffentliche Reaktion auf das deliktische Verhalten in der Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung auf dem Tatort eine Verunsicherung des allgemeinen Rechtsbewußtseins hintangehalten hat (vgl Pallin im WK ... mehr lesen...
Gründe: Das Strafbezirksgericht Wien erkannte die am 2.März 1949 geborene jugoslawische Staatsangehörige Zorica V*** mit Strafverfügung vom 12.August 1988, GZ 7 U 2406/88-3, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig, weil sie am 1.Juni 1988 in Wien versuchte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Rock im Wert von 498 S dem Verfügungsberechtigten der Fa. L*** mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 FStGB §42 Z1StGB §127 G
Rechtssatz: Die Annahme einer besonderen Fallgestaltung ist insbesondere beim Handeln aus einem privilegierenden Motiv, bei herabgesetzter Zurechnungsfähigkeit, mangelnder deliktischer Intensität etc indiziert. Entscheidungstexte 11 Os 98/89 Entscheidungstext OGH 19.09.1989 11 Os 98/89 Euro... mehr lesen...
Norm: StGB §15 FStGB §42 Z1StGB §127 G
Rechtssatz: Die Annahme einer besonderen Fallgestaltung ist insbesondere beim Handeln aus einem privilegierenden Motiv, bei herabgesetzter Zurechnungsfähigkeit, mangelnder deliktischer Intensität etc indiziert. Entscheidungstexte 11 Os 98/89 Entscheidungstext OGH 19.09.1989 11 Os 98/89 Euro... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Geringe Schuld setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt 47/55, 51/21 ua) wobei, soweit es den Unrechtsgehalt betrifft, im Fall eines privilegierten Deliktes nicht auf den privilegi... mehr lesen...
Gründe: Die am 24.Feber 1914 geborene, zur Tatzeit 74-jährige Pensionistin Ernestine S*** wurde mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29.August 1988, GZ 7 U 2430/88-3, des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 (Abs. 1) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie am 27.Juni 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht habe, eine Sache geringen Wertes, nämlich ein T-Shirt im Wert von 149 S, dem Verfügungsberechtigten der Firma ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Geringe Schuld setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt 47/55, 51/21 ua) wobei, soweit es den Unrechtsgehalt betrifft, im Fall eines privilegierten Deliktes nicht auf den privilegi... mehr lesen...
Norm: StGB §42
Rechtssatz: Die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein, wobei im Verhältnis zwischen allgemeinen Grunddelikt (etwa Diebstahl) und privilegierter Deliktsform (etwa Entwendung) grundsätzlich auf den allgemeinen, nicht aber auf den privilegierten Tatbestand abzustellen ist. - Bei Ladendiebstählen bedarf es einer besonders strengen Prüfung, ob auf eine B... mehr lesen...
Gründe: Am 25.Oktober 1988 erließ das Strafbezirksgericht Wien im Verfahren AZ 7 U 2.527/88 gegen den am 21.März 1944 geborenen Ernst V*** - dem Antrag des Bezirksanwaltes (§ 451 Abs. 1 StPO) entsprechend - eine Strafverfügung wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach den §§ 15, 141 StGB. Ernst V*** wurde zur Last gelegt, am 27.August 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht zu haben, Sachen geringen Wertes, nämlich zwei Packungen Herrenslips im Gesamtwert von 39,60 S, Ve... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z3
Rechtssatz: Der Prüfung, ob eine Bestrafung auch aus generalpräventiven Erwägungen unterbleiben kann, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung aller Tatfaktoren (Vorleben, Ausmaß der Schuld, Beutewert, Ausmaß der Zurechnungsfähigkeit, Intensität des deliktischen Verhaltens) zugrundezulegen. Entscheidungstexte 11 Os 51/89 Entscheidungstext OGH 20.06.1989 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z3
Rechtssatz: Der Prüfung, ob eine Bestrafung auch aus generalpräventiven Erwägungen unterbleiben kann, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung aller Tatfaktoren (Vorleben, Ausmaß der Schuld, Beutewert, Ausmaß der Zurechnungsfähigkeit, Intensität des deliktischen Verhaltens) zugrundezulegen. Entscheidungstexte 11 Os 51/89 Entscheidungstext OGH 20.06.1989 11 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Juni 1942 geborene Privatdetektiv Dietmar Karl G*** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB (1.1.) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG (1.2.) schuldig erkannt und von weiteren Anklagepunkten rechtskräftig freigesprochen. Inhaltlich der Schuldsprüche liegt ihm zur Last, vom 21.November 1981 bis 1. April 1982 in verschiedenen Orten Österreichs und der Schweiz in achtzehn (in den Urteilsgrü... mehr lesen...
Norm: PornG §1 CStGB §42 Z1
Rechtssatz: Abgesehen von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen kann von geringer Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB nicht gesprochen werden, wenn ein Kaufmann jedwede eigene Kontrolle unterläßt und auch sonst keinerlei Vorsorge trifft, daß die angelieferte Ware einer Überprüfung durch andere unterzogen wird. Entscheidungstexte 12 Os 53/89 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.September 1926 geborene Kaufmann Johann S*** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Herbst 1987 in Salzburg in gewinnsüchtiger Absicht zehn im Urteilsspruch näher bezeichnete Videofilme, welche lesbische Szenen enthielten, zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten und anderen überlassen und hiedurch das Vergehen nach dem § 1 Abs. 1 lit a und c PornG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Gemäß §§ 3 Abs. 1 und... mehr lesen...