Norm: StGB §42 Z1StGB §88 Abs1 C
Rechtssatz: Die persönliche Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens und damit der Grad des Verschuldens des Täters ist ua von der Erkennbarkeit der Gefahr eines Schadenseintrittes abhängig. Je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird, umso schwerer wiegt die Schuld. Dem erkennbaren Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens kommt sohin maßgebliche Bedeutung zu (14 Os 89/89). Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1StGB §88 Abs1 C
Rechtssatz: Die persönliche Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens und damit der Grad des Verschuldens des Täters ist ua von der Erkennbarkeit der Gefahr eines Schadenseintrittes abhängig. Je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird, umso schwerer wiegt die Schuld. Dem erkennbaren Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens kommt sohin maßgebliche Bedeutung zu (14 Os 89/89). Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Voraussetzung für den Entfall der Strafwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensgutmachung durch Dritte (§ 42 Z 2 StGB, zweite Alternative) ist, daß der Täter am Schadensausgleich mitgewirkt oder sich zumindest ernstlich darum bemüht hat. Daran fehlt es jedoch, wenn der Täter die Schadensgutmachung durch eine weitere strafbare Handlung (Versicherungsbetrug) auf Dritte abgewälzt hat. Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2
Rechtssatz: Voraussetzung für den Entfall der Strafwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensgutmachung durch Dritte (§ 42 Z 2 StGB, zweite Alternative) ist, daß der Täter am Schadensausgleich mitgewirkt oder sich zumindest ernstlich darum bemüht hat. Daran fehlt es jedoch, wenn der Täter die Schadensgutmachung durch eine weitere strafbare Handlung (Versicherungsbetrug) auf Dritte abgewälzt hat. Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §42
Rechtssatz: Mangelnde Strafwürdigkeit einer Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB - Vorlage gefälschter Lohnbestätigung zwecks Kreditzusage - bei exzeptioneller Fallgestaltung. Entscheidungstexte 15 Os 9/93 Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 9/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Bei der Bewertung der Schuld kommt es auf die durch Handlungsunwert und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch § 42 Z 2 StGB gesondert erfaßt wird. Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungswert, doch darf der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Ist dieser besonders ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Bei der Bewertung der Schuld kommt es auf die durch Handlungsunwert und Gesinnungsunwert gebildete Unwertgesamtheit an, während der Erfolgsunwert durch § 42 Z 2 StGB gesondert erfaßt wird. Der primäre Faktor ist dabei der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungswert, doch darf der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der Schuld im engeren Sinn bezeichnet, nicht vernachlässigt werden. Ist dieser besonders ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr. Erich K***** und Ing. Walter E***** wegen der aus dem
Spruch: ersichtlichen Handlungen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den wesentlichen Feststellungen des Schöffengerichts ist die Landesfeuerwehrschule ***** laut Schulstatut 1970 eine Anstalt des Landes *****. Dr. Erich K***** ist als Leiter der Abteilung VI/9 des Amte... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1StGB §313
Rechtssatz: Die nach § 313 StGB mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen. Die Anwendbarkeit des § 313 StGB ist daher mit der Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB unvereinbar. Entscheidungstexte 14 Os 130/90 Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 130/90 Veröff: EvBl 1991/119 S 512 ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1StGB §313
Rechtssatz: Die nach § 313 StGB mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen. Die Anwendbarkeit des § 313 StGB ist daher mit der Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB unvereinbar. Entscheidungstexte 14 Os 130/90 Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 130/90 Veröff: EvBl 1991/119 S 512 ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 1. September 1989, GZ 26 E Vr 1338/89-6, wurde der unbescholtene Landwirt Bruno R*** des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Das Gericht stellte fest, daß die Grundgrenze zwischen den Liegenschaften des Bes... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Eine gegen den Täter wirksam gewordene Provokation kann den Gesinnungswert mindern und solcherart die Schuld reduzieren. Entscheidungstexte 13 Os 79/90 Entscheidungstext OGH 19.07.1990 13 Os 79/90 15 Os 136/07z Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 136/07z ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Eine gegen den Täter wirksam gewordene Provokation kann den Gesinnungswert mindern und solcherart die Schuld reduzieren. Entscheidungstexte 13 Os 79/90 Entscheidungstext OGH 19.07.1990 13 Os 79/90 15 Os 136/07z Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 136/07z ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2StGB §198
Rechtssatz: Die in einer nachträglich nicht zu beseitigenden Gefährdung des Unterhalts bestehenden Tatfolgen des Vergehens nach § 198 StGB können nicht mehr gutgemacht im Sinne des § 42 Z 2 StGB werden. Entscheidungstexte 14 Os 154/89 Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z2StGB §198
Rechtssatz: Die in einer nachträglich nicht zu beseitigenden Gefährdung des Unterhalts bestehenden Tatfolgen des Vergehens nach § 198 StGB können nicht mehr gutgemacht im Sinne des § 42 Z 2 StGB werden. Entscheidungstexte 14 Os 154/89 Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: RDG §101StGB §42StGB §167
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer Beendigung des Disziplinarverfahrens im Sinn des § 42 StGB ist dem RDG fremd. Gleiches gilt für die Frage "tätiger Reue" als Strafaufhebungsgrund (durch spätere Aufarbeitung von Rückständen). Entscheidungstexte Ds 12/89 Entscheidungstext OGH 19.02.1990 Ds 12/89 Europea... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 29. Feber 1988, GZ U 274/87-9, wurde der damals 50-jährige Gerhard I*** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 (aF) StGB schuldig erkannt, weil er am 30.August 1987 in Straßhof an der Nordbahn ein Exemplar der Tageszeitung "K***" im Wert von 7 S aus einem Zeitungsverkaufsständer zu stehlen versucht hat. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, wobei der Tagessatz mit 450 S... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Maßgebend für die Bewertung der Schuld des Täters im Sinne des § 42 Z 1 StGB ist zum einen der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert, zum anderen aber (nicht minder) auch der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der (deliktstypischen) Schuld entscheidend (mitprägt) prägt. Der Erfolgsunwert hingegen ist ausschließlich unter dem Aspekt des § 42 Z 2 StGB von Bedeutung. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Maßgebend für die Bewertung der Schuld des Täters im Sinne des § 42 Z 1 StGB ist zum einen der das tatbestandsmäßige Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert, zum anderen aber (nicht minder) auch der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der (deliktstypischen) Schuld entscheidend (mitprägt) prägt. Der Erfolgsunwert hingegen ist ausschließlich unter dem Aspekt des § 42 Z 2 StGB von Bedeutung. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Strafwürdigkeit einer versuchten Entwendung fällt ein nach Betretung auf frischer Tat abgelegtes Geständnis ebensowenig als exzeptionell schuldmindernd ins Gewicht wie der Umstand, daß die Tat aus demselben Grund letztlich beim Versuch blieb. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 101/89 Veröff... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Zur Bedeutung folgender Umstände für das Erfordernis geringer Schuld bei §§ 15, 141 Abs 1 StGB: Unbescholtenheit - Unbesonnenheit - Intensität des Vorsatzes - Geständnis - Versuch - Geringfügigkeit. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 101/89 Veröff: SSt 60/78 Europ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Auch bei einer versuchten Entwendung vermag die Geringfügigkeit des Werts der entzogenen Sache für sich allein die Voraussetzungen des § 42 Z 1 StGB nicht herzustellen. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 101/89 Veröff: SSt 60/78 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Für die Annahme geringer Schuld genügt keineswegs schon das Fehlen von Begleitumständen, die einen intensiven Tätervorsatz indizieren, es muß vielmehr umgekehrt eine besonders geringe Intensität, wie etwa eine ganz untergeordnete Tatbeteiligung oder eine massive Verleitung durch andere, dargetan werden. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Unbescholtenheit wird in der Regel geradezu als Indiz für das (nach § 141 Abs 1 StGB) privilegierende Tatbestandsmerkmal der Unbesonnenheit wirksam; nur wenn letzteres (über das zur Privilegierung Erforderliche hinaus) in besonders hohem Maß verwirklicht worden wäre, käme diesem Umstand Bedeutung für die Bewertung der Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit der eingangs bezeichneten, in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung wurde über die am 4.März 1948 geborene, geschiedene und vordem unbescholtene Hausbesorgerin Margarete S***, die über ein Monatsnettoeinkommen von 6.000 S verfügte und für ein Kind sorgepflichtig war, wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 (Abs. 1) StGB eine Geldstrafe verhängt, weil sie am 2. September 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht hatte, eine "Aufbaucreme" im Wert vo... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Strafwürdigkeit einer versuchten Entwendung fällt ein nach Betretung auf frischer Tat abgelegtes Geständnis ebensowenig als exzeptionell schuldmindernd ins Gewicht wie der Umstand, daß die Tat aus demselben Grund letztlich beim Versuch blieb. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 101/89 Veröff... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Zur Bedeutung folgender Umstände für das Erfordernis geringer Schuld bei §§ 15, 141 Abs 1 StGB: Unbescholtenheit - Unbesonnenheit - Intensität des Vorsatzes - Geständnis - Versuch - Geringfügigkeit. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 101/89 Veröff: SSt 60/78 Europ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Auch bei einer versuchten Entwendung vermag die Geringfügigkeit des Werts der entzogenen Sache für sich allein die Voraussetzungen des § 42 Z 1 StGB nicht herzustellen. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 101/89 Veröff: SSt 60/78 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1
Rechtssatz: Für die Annahme geringer Schuld genügt keineswegs schon das Fehlen von Begleitumständen, die einen intensiven Tätervorsatz indizieren, es muß vielmehr umgekehrt eine besonders geringe Intensität, wie etwa eine ganz untergeordnete Tatbeteiligung oder eine massive Verleitung durch andere, dargetan werden. Entscheidungstexte 15 Os 101/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...