Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Geringe Schuld setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt 47/55, 51/21 ua) wobei, soweit es den Unrechtsgehalt betrifft, im Fall eines privilegierten Deliktes nicht auf den privilegierenden Tatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundtatbestand anzustellen ist (vgl 11 Os 51/89). Zu berücksichtigen sind auch die in den persönlichen Eigenschaften des Täters gelegenen, dessen individuelle Schuld gegebenenfalls mindernden Umstände (EvBl 1986/82). Solche Umstände können auch darin bestehen, daß eine bislang unbescholtene Person in beträchtlich fortgeschrittenem Alter in auffälligem Widerspruch zu ihrem bisherigen rechtstreuen Verhalten ohne erkennbaren sonstigen Anlaß ein strafbares Verhalten setzt, das nach Lage des Falles nicht anders als durch eine altersbedingte Reduzierung der psychischen Hemmfähigkeit erklärt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091713Dokumentnummer
JJR_19890908_OGH0002_0160OS00033_8900000_001