Norm
StGB §42Rechtssatz
Die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein, wobei im Verhältnis zwischen allgemeinen Grunddelikt (etwa Diebstahl) und privilegierter Deliktsform (etwa Entwendung) grundsätzlich auf den allgemeinen, nicht aber auf den privilegierten Tatbestand abzustellen ist. - Bei Ladendiebstählen bedarf es einer besonders strengen Prüfung, ob auf eine Bestrafung auch aus generalpräventiven Erwägungen verzichtet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091500Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_0110OS00051_8900000_001