Norm
StGB §42 Z2Rechtssatz
Die Tat ist nur dann straflos, wenn deren Folgen tatsächlich im wesentlichen beseitigt wurden bzw der Schaden tatsächlich im wesentlich gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden ist. Bezogen auf Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeuglenkern verschuldet wurden, bedeutet dies, daß die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Schadenersatz geleistet haben muß. Eine ordnungsgemäße Schadensmeldung genügt nicht, stellt sie doch zunächst nur das ernstliche Bemühen dar, die Versicherungsleistung zugunsten des Verletzten zu bewirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091824Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0140OS00089_8900000_002