Norm
StGB §42 Z2Rechtssatz
Körperverletzungen mit unbedeutenden Folgen im Sinne § 42 Z 2 StGB sind im Lichte der durch das StRÄG 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer (§ 88 Abs 2 Z 4 StGB). Die bisherige Judikatur (SSt 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen in diesem Sinne auch bei längerer Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann nicht mehr aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091830Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0140OS00089_8900000_003