Norm
StGB §42 Z3Rechtssatz
Nach den Umständen des vorliegenden Falls, auf den abzustellen ist (EvBl 1986/82), ist unter dem Aspekt der Generalprävention eine Bestrafung vor allem deshalb nicht erforderlich, weil die prompte öffentliche Reaktion auf das deliktische Verhalten in der Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung auf dem Tatort eine Verunsicherung des allgemeinen Rechtsbewußtseins hintangehalten hat (vgl Pallin im WK zu § 42 StGB RdZ 17).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091896Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00101_8900000_001