RS OGH 1989/9/28 13Os101/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Norm

StGB §42 Z3

Rechtssatz

Nach den Umständen des vorliegenden Falls, auf den abzustellen ist (EvBl 1986/82), ist unter dem Aspekt der Generalprävention eine Bestrafung vor allem deshalb nicht erforderlich, weil die prompte öffentliche Reaktion auf das deliktische Verhalten in der Form der sofortigen sicherheitsbehördlichen Amtshandlung auf dem Tatort eine Verunsicherung des allgemeinen Rechtsbewußtseins hintangehalten hat (vgl Pallin im WK zu § 42 StGB RdZ 17).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091896

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0130OS00101_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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