Norm
PornG §1 CRechtssatz
Abgesehen von spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen kann von geringer Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB nicht gesprochen werden, wenn ein Kaufmann jedwede eigene Kontrolle unterläßt und auch sonst keinerlei Vorsorge trifft, daß die angelieferte Ware einer Überprüfung durch andere unterzogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088133Dokumentnummer
JJR_19890601_OGH0002_0120OS00053_8900000_003