Norm: StGB §32 Abs3StGB §313
Rechtssatz: Begeht ein Beamter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB), kann dieser Umstand ? auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird ? im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er zwischen 19. und 25. November 2006 in Reith i.A. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgen Christian Sch***** Daniel Schö***** durch Einbruch in dessen Wohnung drei Cannabispflanzen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung S 100.000, weil er in der Zeit vom 1. 8. 1990 bis 14. 8. 1995 mehrmals gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus der Stadt Wien eingewiesen worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes (UbG) vorgelegen seien. Teils habe es an den materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemangelt, teils sei die Unterbringung nicht hinreichend begründ... mehr lesen...
Norm: StGB §99StGB §303StGB §313
Rechtssatz: Der bedingt vorsätzlich die Freiheit entziehende Beamte ist nicht wegen § 303 StGB, sondern nach § 99 StGB in Verbindung mit § 313 StGB zu bestrafen. Entscheidungstexte 1 Ob 251/00v Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 251/00v Veröff: SZ 74/32 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §313
Rechtssatz: Da es sich bei § 313 StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die Hälfte zu überschreiten, wird durch dessen (irrtümliche) Anführung (ohne Überschreitung des Strafrahmens) weder ein Subsumtionsfehler (Z10) noch eine nichtigkeits... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ralph Egon L***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (3) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2) - unter Anführung des § 313 StGB - schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ralph Egon L***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absa... mehr lesen...
Norm: StGB §313StPO §260 Abs1
Rechtssatz: Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern nur dann im
Spruch: anzuführen, wenn das Höchstmaß der angedrohten St... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, "313" StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 1, "313" StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, "313" StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz eins,, "313" StGB schuldig er... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er A. in der Zeit von 28.Jänner 1996 bis 9.Februar 1996 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Z1StGB §313
Rechtssatz: Die nach § 313 StGB mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen. Die Anwendbarkeit des § 313 StGB ist daher mit der Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB unvereinbar. Entscheidungstexte 14 Os 130/90 Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 130/90 Veröff: EvBl 1991/119 S 512 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dr. Erich K***** und Ing. Walter E***** wegen der aus dem
Spruch: ersichtlichen Handlungen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den wesentlichen Feststellungen des Schöffengerichts ist die Landesfeuerwehrschule ***** laut Schulstatut 1970 eine Anstalt des Landes *****. Dr. Erich K***** ist als Leiter der Abteilung VI/9 des Amte... mehr lesen...
Norm: StGB §313
Rechtssatz: Das Handeln eines Beamten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung steht der Anwendung des § 313 StGB keineswegs entgegen. Diese
Norm: stellt eine Strafschärfungsvorschrift gerade für jene Delikte eines Beamten dar, bei denen die Beamteneigenschaft nicht deliktsbegründend wirkt. Entscheidungstexte 13 Os 4/90 Entscheidungstext OGH 19.04.1990 13 Os 4/90 ... mehr lesen...
Gründe: Der am 28.September 1938 geborene (derzeit suspendierte) Beamte der niederösterreichischen Landesregierung, Wilhelm W***, wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 313 StGB und des Verbrechens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, (I./) in den Jahren ab 1984 bis Ende 1988 als Beamter der niederöst... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Gendarmeriebeamte Walter F*** gegen den die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB erhoben hatte, des Vergehens der Unterschlagung (unter Ausnützung einer Amtsstellung) nach dem § 134 Abs. 2 (und dem § 313) StGB schuldig erkannt, weil er am 5.April 1989 in Traisen als Sachbearbeiter des Gendarmeriepostens Traisen, somit als Beamter, unter Ausnützung der ihm durch seine... mehr lesen...
Norm: StGB §313
Rechtssatz: Eine Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 313 StGB kommt bei einem echten Sonderdelikt (Amtsdelikt) nicht in Betracht. Entscheidungstexte 15 Os 18/89 Entscheidungstext OGH 14.03.1989 15 Os 18/89 Veröff: EvBl 1989/125 S 464 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS009... mehr lesen...
Gründe: Franz S*** und Harald S*** wurden mit dem bekämpften Urteil der Verbrechen (A) des schweren gewerbsmäßigen (gemeint: des gewerbsmäßig schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und (B) des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 (im Tenor ersichtlich - siehe US 19 - infolge eines Schreibfehlers: Abs. 2) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit zwischen 15.November 1984 und 11. Jänner 1988 als Vertragsbedienstete des Fin... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter R*** und Franz G*** - letzterer als Bestimmungs- und teils auch als Beitragstäter im Sinn des zweiten und dritten Falls des § 12 StGB - der Verbrechen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 2 StGB, des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach führte der vom Angeklagten Franz G*** j... mehr lesen...
Gründe: Mit dem im Schuldspruch bekämpften Urteil, das auch eine Reihe unangefochten gebliebener Freisprüche enthält, wurde der Angeklagte Johann L*** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt; überflüssigerweise - und dementsprechend ohne rechtliche Auswirkung - setzte das Schöffengericht der Subsumtion der beiden erstgenannten Vergehen § 313 StGB bei, wiewohl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Mai 1946 geborene Postbeamte Peter H*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Juli 1983 und 27. (wohl richtig: 22. als dem Tag der Aufdeckung) Dezember 1984 in Wien in seiner Eigenschaft als Oberrevident der Abrechnungsstelle des Postamtes 1010 Wien, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, Verfügungsberechtigte der Post- und Telegraphendirektion für Wi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 28-jährige Postbeamtin Agathe G*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 12.Feber 1986 in Theresienfeld als Leiterin des dortigen Postamts mit dem Vorsatz, den Staat zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht hat, daß sie 20.524,90 S aus der Amtskasse entnahm und zur Bezahlung privater S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 26-jährige Postzusteller Robert Z*** von der Anklage, er habe in der Zeit von anfangs Juni 1985 bis 15.Oktober 1985 als Beamter, nämlich als Landbriefträger der Postämter Altmünster, Gampern, Laakirchen und Mondsee sowie als Postzusteller des Postamts Attnang-Puchheim, mit dem Vorsatz, den Staat bzw. die Absender oder Empfänger am Recht auf sofortige ordnungsgemäße Weiterleitung von mittels Erlagscheines (oder Zahlscheines) entgegengeno... mehr lesen...
Gründe: Der Bürgermeister der Marktgemeinde Mayrhofen Franz H*** und der Bauamtsleiter derselben Ortschaft Paul S*** wurden des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil sie vom 23.April bis Ende Juni 1982 als Mittäter durch eine unrichtige Unfallschadensmeldung der E*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Schaden von 16.393,50 S betrügerisch zugefügt haben. H*** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. geltend. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Rechnungsrevident der nö. Landesregierung Ernst A (zu A/I) des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB und (zu A/II) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 1 (1. Fall), 224 StGB (mit überflüssiger Zitierung auch des § 313 StGB) sowie Peter B (zu B/I) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (zu B/II) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1... mehr lesen...
Norm: StGB §297 Abs1StGB §313
Rechtssatz: § 313 StGB ist eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt; wird ein Beamter einer unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, so wird nicht das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Strafsatz StGB, sondern das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz StGB begangen.... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Februar 1966 geborene Rudolf A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB (Punkt A), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (Punkt B) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB (Punkt C) schuldig erkannt. Zum allein bekämpften Punkt C liegt ihm zur Last, am 2. Juli 1984 und am 16. August 1984 in seinen gerich... mehr lesen...
Gründe: Der am 2.September 1949 geborene Hilfsarbeiter Friedrich A wurde des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (höherer Strafsatz) StGB (I) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB bestraft. Darnach hat er am 13.Oktober und am 7.November 1983 in Innsbruck den Gendarmeriegruppeninspektor Walter B ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Den Ausführungen in der Mängelrüge ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich das vom Beschwerdeführer behauptete, im Ersturteil angeblich unberüc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas A neben einer anderen Straftat der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 3 StGB. und der Verleumdung nach § 297 StGB. sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien I./ am 23.Juni 1982 1.) eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich das Mop... mehr lesen...