TE OGH 1999/4/6 14Os36/99

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Veröffentlicht am 06.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 1998, GZ 8 a Vr 8.733/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 1998, GZ 8 a römisch fünf r 8.733/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, "313" StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 1, "313" StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, "313" StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz eins,, "313" StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom 16. Jänner bis 21. Mai 1996 in zahlreichen Angriffen "unter Ausnützung der ihm durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit"

(1) ein Gut, nämlich insgesamt 4,701.021 S Bargeld, das ihm von 1986 bis 1993 als Kassier im Sozialreferat für den 10. Wiener Gemeindebezirk, vom 1. bis 28. Dezember 1992 als Kassier im Sozialreferat für den 13. und 14. Wiener Gemeindebezirk sowie ab Frühjahr 1993 als Kassier und in der Folge als stellvertretender Leiter des Sozialreferates für den 6. Wiener Gemeindebezirk anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

(2) nach den (zu 1) angeführten Taten 755 Kassa-Anweisungen über die Auszahlung von Geldaushilfen an berechtigte Sozialhilfeempfänger, sohin echte Urkunden, durch Änderung der zur Auszahlung gelangenden Geldbeträge verfälscht und am 21. Mai 1996 zwei Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe sowie die dazugehörigen Kassa-Anweisungen gefälscht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Auszahlung höherer als der tatsächlich an die Berechtigten ausbezahlten Geldbeträge, verwendet werden.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Denn der vom Schöffengericht herangezogene Erschwerungsumstand eines besonders hohen Schadens (hier: 4,7 Mio S) verstößt - der Beschwerde zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB), weil die Wertqualifikation nach § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB auch bei nur geringfügiger Überschreitung dieser Wertgrenze gegeben wäre.Denn der vom Schöffengericht herangezogene Erschwerungsumstand eines besonders hohen Schadens (hier: 4,7 Mio S) verstößt - der Beschwerde zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), weil die Wertqualifikation nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB auch bei nur geringfügiger Überschreitung dieser Wertgrenze gegeben wäre.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Abschließend ist zu bemerken, daß die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen ist, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO). Im übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 39 RN 18,19; § 313 RN 16).Abschließend ist zu bemerken, daß die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 313, StGB weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen ist, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Im übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 39, RN 18,19; Paragraph 313, RN 16).

Anmerkung

E53669 14D00369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00036.99.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19990406_OGH0002_0140OS00036_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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