TE OGH 1984/9/3 11Os102/84

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Veröffentlicht am 03.09.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführers, in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 3. April 1984, GZ 5 b Vr 784/84-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9

lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Den Ausführungen in der Mängelrüge ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich das vom Beschwerdeführer behauptete, im Ersturteil angeblich unberücksichtigt gebliebene Vorbringen des gerichtsärztlichen Sachverständigen, der - vom Angeklagten dem Verletzten Miroslav B zugefügte - Riß im Trommelfell sei nicht durch den Schlag, sondern durch das Vakuum der hohlen Hand entstanden, weder dem schriftlichen Gutachten (ON 11) noch den Darlegungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (ausdrücklich) zu entnehmen ist (vgl. S 233 und 234). In diesem Umfang erweist sich somit das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge - ebenso wie die Behauptung, es fehle eine Konstatierung zur subjektiven Tatseite - als nicht aktengetreu. Soweit der Beschwerdeführer aber aus dem Umstand, daß er dem Verletzten (nur) eine Ohrfeige ins Gesicht versetzt habe, einen Schluß auf einen bloß in Richtung einer Mißhandlung (§ 83 Abs. 2 StGB) vorgelegenen Vorsatz gezogen wissen will, stellt sich das Beschwerdevorbringen nur als im Schöffengerichtsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Im übrigen handelt es sich bei den in Absatz 1 und Absatz 2 des § 83 StGB beschriebenen Begehungsformen einer (vorsätzlichen) Körperverletzung um rechtlich gleichwertige Begehungsweisen ein- und desselben Deliktes (vgl. ÖJZ- LSK 1975/171, SSt. 50/10 u.a.), so daß dem die Feststellung eines bei ihm im Tatzeitpunkt (bloß) vorgelegenen Mißhandlungsvorsatzes (im Sinn des § 83 Abs. 2 StGB) anstrebenden Beschwerdeführer auch das Anfechtungsinteresse mangelt.

Rechtliche Beurteilung

Da - wie bereits erwähnt - ausdrücklich konstatiert wurde, daß der Angeklagte dem Miroslav B mit Verletzungsvorsatz einen Schlag ins Gesicht versetzte (S 253), versagt auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9

lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, weil sich der Beschwerdeführer hiebei über die sein Handeln mit Verletzungsvorsatz betreffende Urteilsfeststellung hinwegsetzt und damit nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht. Abgesehen davon fehlt ihm, weil er bloß die Annahme der rechtlich gleichwertigen Begehungsform des § 83 Abs. 2 StGB anstrebt, auch in diesem Belang die Beschwerdelegitimation. Die gegen die Annahme der Tatbegehung unter Ausnützung der dem Angeklagten (als Kriminalbeamten) durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit im Sinn des § 313 StGB gerichtete Mängel- und Rechtsrüge geht schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 313 StGB bei der Strafbemessung nicht zur Anwendung kam. Die Vorschrift des § 313 StGB stellt im übrigen, was der Beschwerdeführer gleichfalls verkennt, so wie jene des Par 39 StGB bloß eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt (ÖJZ-LSK 1977/334 u. a.). Eine Nichtigkeitsbeschwerde käme sohin nur in Betracht, wenn die tatsächlich verhängte Strafe den durch § 313 StGB erweiterten Strafrahmen überschreitet (vgl. Leukauf- Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 16 und 17 zu § 313 StGB).

Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, so daß im Zusammenhang mit der - im Ersturteil überflüssigerweise zitierten - Bestimmung des § 313 StGB eine Urteilsnichtigkeit von vornherein ausscheidet. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde - als der gesetzmäßigen Ausführung entbehrend - gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285

a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten.

Der Kostenausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00102.84.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19840903_OGH0002_0110OS00102_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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