Norm
StGB §313Rechtssatz
Das Handeln eines Beamten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung steht der Anwendung des § 313 StGB keineswegs entgegen. Diese Norm stellt eine Strafschärfungsvorschrift gerade für jene Delikte eines Beamten dar, bei denen die Beamteneigenschaft nicht deliktsbegründend wirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019