RS OGH 1990/4/19 13Os4/90, 14Os130/90, 13Os145/18z

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Veröffentlicht am 19.04.1990
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Norm

StGB §313

Rechtssatz

Das Handeln eines Beamten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung steht der Anwendung des § 313 StGB keineswegs entgegen. Diese Norm stellt eine Strafschärfungsvorschrift gerade für jene Delikte eines Beamten dar, bei denen die Beamteneigenschaft nicht deliktsbegründend wirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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