Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Begeht ein Beamter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB), kann dieser Umstand ? auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird ? im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132029Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018