RS OGH 2018/4/19 17Os15/17k, 17Os2/18z

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Norm

StGB §32 Abs3
StGB §313

Rechtssatz

Begeht ein Beamter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB), kann dieser Umstand ? auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird ? im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132029

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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