RS OGH 1999/11/4 15Os109/99, 13Os88/11g, 17Os4/13m (17Os5/13h), 11Os44/19h

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Veröffentlicht am 04.11.1999
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Norm

StGB §313

Rechtssatz

Da es sich bei § 313 StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die Hälfte zu überschreiten, wird durch dessen (irrtümliche) Anführung (ohne Überschreitung des Strafrahmens) weder ein Subsumtionsfehler (Z10) noch eine nichtigkeitsbegründende Verletzung von Strafzumessungsvorschriften (Z11) oder sonst ein Nichtigkeitsgrund bewirkt (vgl EvBl 1999/152).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112621

Im RIS seit

04.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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