Norm
StGB §313Rechtssatz
Da es sich bei § 313 StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die Hälfte zu überschreiten, wird durch dessen (irrtümliche) Anführung (ohne Überschreitung des Strafrahmens) weder ein Subsumtionsfehler (Z10) noch eine nichtigkeitsbegründende Verletzung von Strafzumessungsvorschriften (Z11) oder sonst ein Nichtigkeitsgrund bewirkt (vgl EvBl 1999/152).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112621Im RIS seit
04.12.1999Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019