RS OGH 1999/4/6 14Os36/99, 15Os109/99, 13Os88/11g, 17Os4/13m (17Os5/13h), 11Os44/19h, 14Os34/20m, 11

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Veröffentlicht am 06.04.1999
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Norm

StGB §313
StPO §260 Abs1

Rechtssatz

Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO). Im Übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111831

Im RIS seit

06.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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