Norm
StGB §313Rechtssatz
Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO). Im Übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111831Im RIS seit
06.05.1999Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020