Norm
StGB §297 Abs1Rechtssatz
§ 313 StGB ist eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt; wird ein Beamter einer unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, so wird nicht das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Strafsatz StGB, sondern das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz StGB begangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013