RS OGH 1985/1/29 10Os212/84, 11Os52/96 (11Os114/96), 14Os79/02, 13Os122/12h

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Veröffentlicht am 29.01.1985
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Norm

StGB §297 Abs1
StGB §313

Rechtssatz

§ 313 StGB ist eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt; wird ein Beamter einer unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, so wird nicht das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Strafsatz StGB, sondern das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz StGB begangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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