Norm
StGB §207Rechtssatz
Von einem geschlechtlichen Mißbrauch kann in objektiver Beziehung nicht gesprochen werden, wenn nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Täters oder des Opfers gehörige Körperstellen mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden, weil solche Handlungen, zB Streicheln am Gesäß oder an den Oberschenkeln, an sich indifferenten Charakter tragen, allerdings unter Umständen ein Indiz für eine weitergehende Absicht des Täters bilden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0095204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010