Norm
StGB §207Rechtssatz
Eine Berührung der noch nicht entwickelten Brust eines unmündigen Mädchens oder eine solche des Gesäßes stellt für sich allein in der Regel noch nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095133Dokumentnummer
JJR_19760108_OGH0002_0130OS00162_7500000_001