Norm
StGB §207Rechtssatz
Bloßes Verleiten eines Unmündigen zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst war nach § 128 StG auch bei der Absicht des Verleitenden, sich dadurch geschlechtlich zu erregen, nicht strafbar, weil § 128 StG körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer erfordert; erst seit 01.01.1975 besteht Strafbarkeit nach § 207 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095203Dokumentnummer
JJR_19750728_OGH0002_0120OS00087_7500000_001