Norm
StGB §207Rechtssatz
Die Verabreichung von Küssen auf den Mund - mögen diese Küsse auch erotischen Beweggründen entsprungen sein - kann dem Begriff des "geschlechtlichen Mißbrauchs" und damit dem Tatbestand der Schändung nicht unterstellt werden. Küsse können allerdings als Mittel der Verleitung zur Unzucht in Betracht kommen, wenn sie der Gefügigmachung eines dem Täter zur Aufsicht, Erziehung und zum Unterricht anvertrauten Mädchens zur Duldung späterer unzüchtiger Handlungen - wie etwa der schänderischen Betastung der Brüste - zu dienen bestimmt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0095193Dokumentnummer
JJR_19640311_OGH0002_0120OS00005_6400000_001