Norm
StGB §207Rechtssatz
Zum Tatbild ist keineswegs erforderlich, daß dem Opfer einer Schändungshandlung diese bewußt wird und daß es deren sexuellen Sinn versteht (SSt 17/163; 21/54; Nowakowski 154). Selbst dann, wenn das Kind diese Handlungen aus welchem Grund immer gewollt hätte, hätte der Täter den Tatbestand der Schändung zu verantworten (SSt 15/80; 19/155).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0095109Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020