Norm
StGB §207Rechtssatz
Nicht jede an einer der im § 128 StG (nunmehr § 207 StGB) angeführten Person vorgenommene Sexualhandlung erfüllt den Tatbestand der Schändung, vielmehr muß ihr - ohne Rücksicht auf die Vorstellungen und Absichten des Täters - schon objektiv und an sich der Charakter gröblicher Anstößigkeit in geschlechtlicher Hinsicht zukommen. Auch noch völlig unentwickelte Brüste eines Kindes können Gegenstand eines geschlechtlichen Mißbrauchs sein, doch muß in solchen Fällen mangels Entwicklung der Brust der geschlechtliche Mißbrauch in anderer Weise objektiviert, der körperliche Kontakt also ein in erhöhtem Maße intensiver sein und damit erst das Tatbildmerkmal des sexuellen Mißbrauchs objektiv deutlich in Erscheinung treten lassen. Dies gilt doppelt, wenn kein unmittelbarer Hautkontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0095191Dokumentnummer
JJR_19720217_OGH0002_0120OS00228_7100000_001