Vgl; Beisatz: Vollendet bereits mit dem Beginn der Vollziehung des außerehelichen Beischlafs (Gewaltsanwendung und gefährliche Drohung aber bereits Ausführungshandlungen). (T2)
Vgl auch; Beisatz: § 202 StGB erfordert (wie § 201 StGB) zur Deliktsvollendung das - wenn auch unvollständige - Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan. (T6)