Norm
StGB aF §202Rechtssatz
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. Das angewendete Mittel muß allerdings geeignet sein, den entgegenstehenden Willen des Angegriffenen zu beugen, es muß bei längerer Zeitdistanz zum erstrebten Ziel eine entsprechend nachhaltige psychische Einwirkung bei diesem erzeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095829Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019