Norm
StGB aF §202Rechtssatz
Das Opfer wird bei der Nötigung zum Beischlaf vom Täter zu einer Willensbetätigung verhalten, die sich in der Aufgabe weiterer - dem Opfer an sich möglich und zumutbaren gewesener - Widerstandsleistung äußert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095825Dokumentnummer
JJR_19760608_OGH0002_0100OS00042_7600000_001