Norm
StGB §201 aFRechtssatz
§ 201 StGB erfordert, daß der Tätervorsatz auf das Herbeiführen einer Widerstandsunfähigkeit der betroffenen Frau und ihren Mißbrauch zum außerehelichen Beischlaf in diesem Zustand gerichtet ist; strebt der Täter hingegen an, den (entgegenstehenden) Willen der Frau zu beugen und zu erreichen, daß sie letztlich (ohne geradezu wehrlos oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, dann entspricht sein Vorsatz der inneren Tatseite des § 202 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095375Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00016_7500000_001