Norm
StGB §105 A2Rechtssatz
Das Verschlossenhalten des Opfers zwecks Abnötigung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung - gegebenenfalls der Duldung eines Geschlechtsverkehrs - ist wirklich ausgeübte Gewalt und damit eine Ausführungshandlung des Verbrechens der Erpressung nach dem § 98 lit a StG (nunmehr der Nötigung nach § 105 StGB bzw der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0093572Dokumentnummer
JJR_19700316_OGH0002_0090OS00008_6900000_003