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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Es ist vom Gesetzeswortlaut und vom Zweck der Norm her zulässig, die Möglichkeit der Beschaffung einer Unterkunft oder auch nur einer Zwischenunterkunft (Untermietzimmer, Appartmenthotelzimmer, Pension, Privatquartier) unter Berücksichtigung der in der Person des Beamten gelegenen (sozialen, familiären und wirtschaftlichen) Umstände in die Zumutbarkeitsprüfung nach § 20b Abs 6 Z 2 GehG miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120164.X05Im RIS seit
20.11.2000