RS Vwgh 1997/1/22 94/12/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1997
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Es ist vom Gesetzeswortlaut und vom Zweck der Norm her zulässig, die Möglichkeit der Beschaffung einer Unterkunft oder auch nur einer Zwischenunterkunft (Untermietzimmer, Appartmenthotelzimmer, Pension, Privatquartier) unter Berücksichtigung der in der Person des Beamten gelegenen (sozialen, familiären und wirtschaftlichen) Umstände in die Zumutbarkeitsprüfung nach § 20b Abs 6 Z 2 GehG miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120164.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten