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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Ist dem Beamten auf Grund seiner nach objektivem Maßstab ermittelten eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die Beschaffung einer Wohnung in der 20 km-Zone unzumutbar, trifft ihn auch keine Pflicht, sich darum zu bemühen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120045.X02Im RIS seit
20.11.2000