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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/12/0151 3 (hier: Persönliche Betreuungspflicht im Hinblick auf den schwierigen physischen und psychischen Zustand der Mutter, keine finanzielle oder familiäre Substitutionsmöglichkeit)Stammrechtssatz
Die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten kann an sich als Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20-km Zone in Frage kommen. Dies setzt allerdings voraus, daß die festgestellte Krankheit des Sohnes des Beamten eine Wohnsitznahme in Graz oder innerhalb der 20-km Zone zwingend ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120017.X01Im RIS seit
20.11.2000