TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/19 95/12/0075

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 1994, Zl. 127 076/3-II/2/94, betreffend Fahrtkostenzuschuß, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien tätig.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 ersuchte der Beschwerdeführer wegen der Verlegung seines ständigen ordentlichen Wohnsitzes nach Wr. Neustadt um die monatliche Zuerkennung eines pauschalierten Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GG.

Im Ermittlungsverfahren gab der Beschwerdeführer am 19. Februar 1994 folgende schriftliche Stellungnahme ab:

Vor und ab Begründung seines Dienstverhältnisses sei er bei seinen Eltern in Wien XXII. wohnhaft gewesen. Den Wohnsitz außerhalb des Dienstortes hätte er wegen seiner Verehelichung und weil seine Frau aus der unmittelbaren Umgebung seines neuen Wohnsitzes stamme sowie ihre Interessen mit dieser Region verknüpft seien, gewählt. Außerdem sei es ihm nicht möglich gewesen, in Wien eine Wohnung zu finden, die in wirtschaftlicher, finanzieller und sozialer Hinsicht geeignet gewesen wäre, eine Familie zu gründen, weil in Wien "eine kaum beschreibliche Wohnungsmisere" herrsche. Durch die Bindung seiner Gattin an ihre Heimatgemeinde sei es möglich gewesen, vom Land Niederösterreich eine preisgünstige Wohnung mit Hilfe einer finanziellen Unterstützung zu erhalten, die er im Fall eines Karenzurlaubes seiner Ehefrau auch allein finanzieren könnte. Auch sei es durch die ausgezeichnete Verbindung mittels der ÖBB für ihn einfach, zeitgerecht an seiner Dienststelle einzutreffen, was für seine Gattin unter Berücksichtigung von deren Berufstätigkeit nicht gegeben sei. Der Wohnsitzwechsel sei durch die Heirat notwendig geworden, weil die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers, die er bis dahin bewohnt habe, bereits überbelegt und daher der Einzug der Gattin unzumutbar gewesen sei. Er habe sich bereits längere Zeit um eine Gemeindewohnung in Wien bemüht, sei aber nur in eine Warteliste mit der Aussicht auf fünf bis sieben Jahre Wartezeit aufgenommen worden. Als Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschaffung einer Wohnung im Dienstort oder innerhalb der 20 km-Grenze nannte der Beschwerdeführer finanzielle Erwägungen in Verbindung mit der angestrebten Größe der Wohnung (78 m2). Weiters brachte er vor, es sei auch für die Berufsausübung und aus gesundheitlichen Gründen (Schichtdienst) besser, in einem geordneten, gemütlichen, erholsamen Familienverband und außerhalb einer Großstadt zu leben.

Mit Schreiben vom 24. März 1994 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, daß seinem Ansuchen nicht entsprochen werde, weil ihm die Schaffung eines Wohnsitzes im Dienstort oder innerhalb von 20 km zu diesem durchaus möglich und zumutbar gewesen sei, er aber aus Gründen der Vorteilhaftigkeit und Zweckmäßigkeit hievon Abstand genommen hätte. Unabweislich notwendige und zwingende Gründe, die er nicht selbst zu vertreten hätte, hätten nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin bescheidmäßigen Abspruch und brachte nach Parteiengehör in Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen weiter vor, sein derzeitiges durchschnittliches Monatseinkommen betrage S 16.000,--, das seiner Gattin S 14.000,--; Vermögen oder Ersparnisse seien nicht vorhanden. Bis zum Einzug in die gemeinsame Wohnung in Wr. Neustadt habe seine Gattin in H, im Haus ihrer Eltern und Großeltern, gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester auf einer Fläche von ca. 80 m2 gewohnt, wobei die Gattin das Zimmer mit ihrer Schwester habe teilen müssen. Ähnlich sei seine eigene Wohnsituation bei seinen Eltern gewesen. Daraus habe sich ergeben, daß nach der Heirat weder am Wohnort der Gattin noch am früheren Wohnort des Beschwerdeführers genügend Platz für ein harmonisches Zusammenleben und zur Gründung einer Familie gewesen sei. Er hätte sich an das Wohnungsamt der Gemeinde Wien gewandt, wo ihm eine Wartezeit auf eine Gemeindewohnung für Ehegatten ohne Kinder von vier bis fünf Jahren avisiert worden sei. Bei einer Umschau am Wiener Wohnungsmarkt bzw. innerhalb der 20 km-Grenze hätte er auf Grund der Immobilienzeitschrift für Wien, Niederösterreich und Burgenland, sonstiger Immobilienzeitschriften, Bazar, Fundgrube, Tageszeitungen und über Privatkontakte folgenden Zustand feststellen müssen:

Eigentumswohnungen in einer Größenordnung von 70 bis 90 m2 kosteten je nach Lage und Zustand S 1,8 bis 2,5 Mio. Eigenmittel sowie S 1.500,-- bis 3.000,-- an Betriebskosten;

Genossenschaftswohnungen gleicher Größe S 150.000,-- bis 250.000,-- an einmaliger Anzahlung, S 300.000,-- bis 700.000,-- Investablösen sowie S 5.000,-- bis 8.000,-- an Monatsmiete;

gleichartige Mietwohnungen S 200.000,-- bis 800.000,-- Ablöse sowie S 5.000,-- bis 13.000,-- an Monatsmiete.

Gemeindewohnungen dieser Größe seien "auf normalem Weg" für ein jung verheiratetes Paar ohne Kinder nicht erhältlich. Während dieser Suche sei er jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, daß außerhalb des 20 km-Kreises von Wien entfernt Wohnmöglichkeiten bestünden, die für seine Einkommensverhältnisse finanzierbar seien. Die nun gekaufte Wohnung sei unter Berücksichtigung aller Nebenkosten die wirtschaftlichste und die am besten finanzierbare Möglichkeit am Wohnungsmarkt gewesen. Es handle sich um eine 78 m2 große Eigentumswohnung, als Anzahlung seien S 150.000,-- sofort zu leisten gewesen, die Betriebskosten betrügen monatlich S 1.360,-- und die Raten für die Begleichung des Landes- und Wohnungskredites S 2.422,-- im Monat. Für die Abdeckung der Anzahlung und für eine vorläufige Einrichtung der Wohnung hätte der Beschwerdeführer einen Kredit von S 300.000,-- aufnehmen müssen. Die Wohnung sei auch für ihn allein finanzierbar, die Verkehrsverbindung nach Wien ausgezeichnet.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, daß nun zumindest eine Nähe zu den Eltern seiner Gattin gegeben sei, weil er in Wien keine geeignete Wohnung in der Nähe zu seinen Eltern gefunden hätte. Auch handle sich bei der Wohnung um einen Neubau in einer "Top-Lage" mit bester Wohnqualität und einmaliger Infrastruktur, der ländliche Standort sei sicher auch gesundheitsdienlicher. Die aufgezeigten wirtschaftlichen Gründe seien vom Beschwerdeführer nach seiner Ansicht nicht selbst zu vertreten; eine Wohnsitzwahl unter den derzeitigen Wohnungspreisen in Wien und Umgebung bzw. die Wartezeit für eine finanziell erschwingliche Wohnung sei ihm nicht zumutbar; Eigentum sei einer leblosen Miete vorzuziehen.

Mit Bescheid der ersten Instanz vom 12. September 1994 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuß für Wr. Neustadt nicht stattgegeben, weil die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Gründe keine im Sinne des Gesetzes gebotene zwingende Notwendigkeit hätten erkennen lassen. Die Wohnungsnahme in Wr. Neustadt sei lediglich vorteilhaft, nicht aber von unabwendbarem Zwang bestimmt gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er nach seinem Vorbringen in der Beschwerde gerügt hatte, daß das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, ihm kein Parteiengehör zu dem von seinen Angaben abweichenden Ergebnis der Behörde gewährt worden sei, Überlegungen zur Beweiswürdigung fehlten, keine dem Vorbringen entgegenstehende Begründungen gegeben, sondern lediglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht stattgegeben.

Begründet wurde dies im wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Rechtslage und der Rechtsprechung damit, daß die vom Beschwerdeführer getroffene Wohnsitzwahl für ihn die naheliegendste, zweckmäßigste und vorteilhafteste Lösung seines Wohnproblemes darstelle, daß er jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt habe, warum ihm die Beschaffung einer dem Gesetz entsprechenden Wohnung in Wien oder innerhalb des Umkreises von 20 km von seinem Dienstort unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für den Wohnsitz in Wr. Neustadt seien daher nicht als unabweislich zwingend notwendige, sondern als solche zu qualifizieren, die der Beschwerdeführer nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GG selbst zu vertreten habe. Zum Vorwurf des nicht gewährten Parteiengehörs wurde ausgeführt, es hätte der festgestellte maßgebliche Sachverhalt in allen Punkten dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprochen und es sei ihm ohnehin Parteiengehör gewährt worden. Die Angaben zur finanziellen Situation, zu den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine geeignete Wohnmöglichkeit noch zu den sonstigen Beweggründen seien nicht angezweifelt worden. Da also vom Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgegangen worden sei, hätte auch nicht die Notwendigkeit zur Kenntnisnahme abweichender amtlicher Ermittlungen bestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß ihm der beantragte Fahrtkostenzuschuß ab 10. Dezember 1993 nur bei Vorliegen der Ausschließungstatbestände des § 20b Abs. 6 Z. 2 GG abgelehnt werden darf, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 20b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

1.

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,

2.

er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

die notwendigen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

Nach Abs. 6 Z. 2 der genannten Bestimmung ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

Wie schon die belangte Behörde zutreffend in der Begründung ihres Bescheides dargelegt hat, ist Voraussetzung für den Ausschluß vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß neben dem Umstand, daß der Beamte mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt, die weitere Tatsache, daß dies aus Gründen geschieht, die der Beamte selbst zu vertreten hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1975, Zl. 628/73). Gründe, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, liegen insbesondere dann vor, wenn ihm die Beschaffung einer Wohnung innerhalb von 20 km außerhalb seines Dienstortes aus wirtschaftlichen, sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen diese Gründe von unabweislich zwingend notwendiger Natur sein, um die Begründung eines Wohnsitzes durch den Beamten mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes als von ihm selbst nicht zu vertretend zu qualifizieren. Für die Unabwendbarkeit des strittigen Ausschlußtatbestandes genügt also nicht, daß ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen hiefür vielmehr unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit der Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offensteht. Ob dies zutrifft, kann die Behörde im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG gegeben sind) nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083).

In der umfangreichen Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht hinreichend auf den Umstand der Verehelichung des Beschwerdeführers Bedacht genommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 90/12/0271, ausgeführt, daß die Ehegatten bei der einvernehmlichen Bestimmung des ersten gemeinsamen Wohnortes gemäß § 91 ABGB auf die wirtschaftlichen Verhältnisse derart gegenseitig Rücksicht zu nehmen haben, daß die Verfügung über das einem der Ehegatten gehörige Eigenheim für die Wahl dieses Wohnortes bestimmend sein könne. Es könne nach dem (- damals -) unbestrittenen Sachverhalt der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, sich der Wahl der ehelichen Wohnung in dem von ihrem Ehemann errichteten Eigenheim zur Begründung des ersten gemeinsamen Wohnsitzes entgegenzustellen, auch wenn dieser außerhalb der vom Gesetz genannten Zone gelegen sei. Sie habe diese Wahl, die aus familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründen geboten erscheine, daher nicht im Sinne des Gesetzes selbst zu vertreten.

Im vorliegenden Beschwerdefall sei die Einleitung der Beschaffung der nunmehr im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung in Wr. Neustadt durch die Gattin des Beschwerdeführers auf Grund ihrer Bindung an ihre Heimatgemeinde sowie unter beachtlichen Zuwendungen ihrer Eltern - verbunden mit einer künftigen Unterstützungspflicht gegenüber diesen - erfolgt. Dem solcherart gerechtfertigten Verlangen der Gattin des Beschwerdeführers betreffend die Festlegung des ersten gemeinsamen Wohnortes in Wr. Neustadt habe sich der Beschwerdeführer nicht entziehen können. Eine andere Handlungsalternative, z. B. gegen den Willen der Gattin, den gemeinsamen Wohnsitz in Wien zu begründen und eine Kleinwohnung minderer Kategorie zu nehmen (eine familiengerechte Wohnung wäre für ihn ohne Eingehen von Schulden nicht erschwinglich gewesen), sei in zumutbarer Weise nicht offengestanden. Eine Wohnungsnahme in Wien hätte für ihn, bezogen auf sein Einkommen, eine schwere finanzielle Belastung bewirkt. Letztlich habe sich noch herausgestellt, daß die Gattin des Beschwerdeführers nach längeren Besuchen in Wien jedesmal in ihrer Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei und daher auch aus diesem Grund ihr Wunsch, in Wien keinen gemeinsamen Wohnsitz gründen zu wollen, immer deutlicher und dominierender geworden sei.

Weiters - so das Beschwerdevorbringen - habe sich der Beschwerdeführer im Dienstort nicht nur um eine Gemeindewohnung, sondern auch um eine BUWOG-Wohnung bemüht und mehrere Versuche, eine geeignete Wohnung zu finden, über Medien und Privatkontakte unternommen.

Dem Vorbringen, es lägen gesundheitliche Gründe bei der Gattin gegen die Wohnsitznahme in Wien vor, steht sowohl das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 VwGG und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 552 ff, abgedruckte Rechtsprechung) als auch die inhaltliche Überlegung entgegen, daß bei einer Wohnsitznahme in einem Umkreis von 20 km außerhalb Wiens der aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigung wohl hätte begegnet werden können. Ähnliches gilt im Ergebnis für den Umstand der finanziellen Zuwendungen und einer allenfalls künftig notwendigen Betreuung der Eltern seiner Gattin, die im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist. Weiters ist diesbezüglich zu bedenken, daß es sich bei Wr. Neustadt auch nicht um den Wohnort der jedenfalls noch nicht pflegebedürftigen Eltern bzw. den der Gattin des Beschwerdeführers vor der Verehelichung gehandelt hat. Durch den letztgenannten Umstand unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem des bezogenen Vorerkenntnisses, weil der gewählte Wohnsitz Wr. Neustadt für beide Ehegatten neu begründet worden ist. Ohne die Zweckmäßigkeit der Überlegungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu bezweifeln, mangelt es aber ausgehend von dieser Sachlage für den Beschwerdeführer keinesfalls an zumutbaren Handlungsalternativen. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Gattin findet es in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Deckung, daß für die Befriedigung des notwendigen Wohnbedürfnisses von zwei Personen in Wien bzw. in einem Umfeld von 20 km um Wien keine finanziell vertretbare, zumutbare Wohnmöglichkeit hätte gefunden werden können. Um einen entgegenstehenden Beweis zu führen, hätte der Beschwerdeführer den Nachweis konkreterer und intensiverer Bemühungen, bezogen auf den gesamten rechtlich in Betracht kommenden Bereich, zu führen gehabt.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, konnte die Beschwerde ohne Vorverfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120075.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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