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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0083 E 31. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Ob diese zutrifft, kann die Beh im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen iSd § 45 Abs 1 AVG gegeben sind) nur auf Grund eines entsprechenden konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen. (Hinweis auf E 30.11.1987, 87/12/0090)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120045.X03Im RIS seit
20.11.2000